DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie schützen vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem), Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem) oder durch Positionieren am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzpositionierungssystem).

  2. 2.

    Rückhaltesysteme schränken den Bewegungsbereich der Benutzerinnen und Benutzer dahingehend ein, dass die Absturzkante nicht erreicht werden kann und somit ein Absturz ausgeschlossen ist.

  3. 3.

    Auffangsysteme fangen die Benutzerinnen und Benutzer bei einem freien Fall auf und begrenzen dabei die auf den Körper wirkende Fangstoßkraft und die Fallstrecke.

  4. 4.

    Arbeitsplatzpositionierungssysteme ermöglichen es den Benutzerinnen und Benutzern durch das Hineinlehnen in das System und Fußkontakt zum Bauwerk, sich am Arbeitsplatz zu positionieren, wodurch ein Absturz verhindert wird.

  5. 5.

    Bestandteile sind Teile eines Systems, die vom Hersteller verkaufsfertig mit Verpackung, Kennzeichnung und Informationen des Herstellers geliefert werden. Hinweis: Auffanggurte und Verbindungsmittel sind Beispiele für Bestandteile.

  6. 6.

    Auffanggurte nach DIN EN 361 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile in einem Auffangsystem oder einem Rückhaltesystem.

  7. 7.

    Haltegurte nach DIN EN 358 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile in einem System zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Rückhalten.

  8. 8.

    Verbindungsmittel nach DIN EN 354 sind verbindende Bestandteile in Auffang-, Rückhalte- oder Arbeitsplatzpositionierungssystemen.

  9. 9.

    Verbindungsmittel nach DIN EN 358 sind verbindende Bestandteile in Rückhalte- oder Arbeitsplatzpositionierungssystemen.

  10. 10.

    Verbindungselemente nach DIN EN 362 sind verbindende Bestandteile in Auffang-, Rückhalte- oder Arbeitsplatzpositionierungssystemen.

  11. 11.

    Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung nach DIN EN 353-2 sind Bestandteile eines Auffangsystems.

  12. 12.

    Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung nach DIN EN 353-1 sind Bestandteile eines Auffangsystems und werden als Steigschutzeinrichtungen bezeichnet.

  13. 13.

    Falldämpfer nach DIN EN 355 sind Bestandteile eines Auffangsystems.

  14. 14.

    Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360 sind Bestandteile eines Auffangsystems.

  15. 15.

    Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 sind Bestandteile in Auffang-, Rückhalte- oder Arbeitsplatzpositionierungssystemen.

  16. 16.

    Anschlagmöglichkeiten sind ausreichend tragfähige Bestandteile baulicher Anlagen/Einrichtungen/Maschinen zum temporären Befestigen von Auffang-, Rückhalte- oder Arbeitsplatzpositionierungssystemen.