DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Kombination von mehreren Persönlichen Schutzausrüstungen

Beim Einsatz von Atemschutzgeräten zusammen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen darf nach § 2 Abs. 3 "PSA-Benutzungsverordnung" (PSA-BV) keine gegenseitige Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzwirkung eintreten. Zusätzlich sind die ergonomischen Besonderheiten der kombinierten persönlichen Schutzausrüstungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, um eine Überbeanspruchung der atemschutzgerättragenden Person, z. B. durch das Gewicht der gesamten PSA, das Umgebungsklima, den eingeschränkten Wärmeaustausch in Schutzanzügen oder die Arbeitsschwere, zu vermeiden.

Bei Kombination von Atemschutzgeräten mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Verkürzung der Gebrauchsdauer zu prüfen. Ebenso kann eine zusätzliche arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich werden.