DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 6.1 - 6 Benutzung
6.1 Allgemeines

Grundlage für die Benutzung von Atemschutzgeräten sind § 2 "PSA-Benutzungsverordnung" und §§ 29 ff. DGUV Vorschrift 1.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat den Versicherten Atemschutzgeräte grundsätzlich zu ihrer persönlichen Benutzung gemäß § 2 "PSA-Benutzungsverordnung" zur Verfügung zu stellen. Bei Atemschutzgeräten mit abtrennbarem Atemanschluss kann das z. B. die persönlich zugewiesene Maske sein.

Erfordern die Umstände, dass Atemschutzgeräte von verschiedenen Personen nacheinander gebraucht werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Atemschutzgeräte bzw. Atemanschlüsse nach jedem Gebrauch gereinigt, desinfiziert und geprüft werden.

Geschlossene Atemanschlüsse dürfen der atemschutzgerättragenden Person zum Einsatz nur zur Verfügung gestellt werden, wenn vor dem erstmaligen Gebrauch eine Anpassungsüberprüfung erfolgreich durchgeführt wurde.

Atemschutzgeräte, sofern es keine Einweggeräte sind, folgen in der Regel dem dargestellten Kreislauf:

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Abb. 10
Benutzungskreislauf

Atemschutzgeräte sind von den atemschutzgerättragenden Personen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Anforderungen aus der ATEX-Richtlinie (2014/34/EU) erfüllen.

Personen unter 18 Jahren dürfen Atemschutzgeräte nur bei Arbeitstätigkeiten gebrauchen, die zur Erreichung des Ausbildungsziels dienen. Dabei muss zu deren Schutz die Aufsicht durch eine fachkundige Person gewährleistet sein, die Grenzwerte der Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre eingehalten werden und ein ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein. Sie dürfen nicht für Rettungsaufgaben eingesetzt werden. Der Einsatz von Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke ist von dieser Beschränkung ausgenommen.