DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 5.1 - 5 Anpassungsüberprüfung
5.1 Allgemeines

Die Beurteilung der Passform ist ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherstellung der Wirksamkeit eines Atemschutzgerätes. Atemanschlüsse mit einer definierten Dichtlinie, z. B. an Gesicht oder Hals, werden als geschlossene Atemanschlüsse bezeichnet. Wenn der vorgesehene geschlossene Atemanschluss der Person nicht passt, bietet das Atemschutzgerät keinen wirksamen Schutz.

Aus diesem Grund muss die Passform des Atemanschlusses an der Person individuell überprüft werden.

Für offene Atemanschlüsse ist keine Anpassungsüberprüfung erforderlich.

Die Anpassungsüberprüfung muss vor dem erstmaligen Gebrauch unter Anleitung einer dafür ausgebildeten Person (siehe DGUV Grundsatz 312-190 "Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz") durchgeführt werden. Vor der Anpassungsüberprüfung muss die Person in das korrekte Anlegen des Atemanschlusses unterwiesen und über den Zweck und die Verfahren für die Anpassungsüberprüfung informiert sein. Die atemschutzgerättragende Person muss während der Anpassungsüberprüfung im Bereich der definierten Dichtlinie des Atemanschlusses frei von Haaren sein.

Es wird in qualitative oder quantitative Anpassungsüberprüfungen unterteilt. Diese werden z. B. in der ISO 16975-3 beschrieben.

Die qualitative Anpassungsüberprüfung ist in erster Linie für partikelfiltrierende Halbmasken, Viertel- und Halbmasken geeignet. Die quantitative Anpassungsüberprüfung ist für alle geschlossenen Atemanschlüsse geeignet.

Bei Vorliegen von Stoffen mit hohem Gefährdungspotential, z. B. akut toxische (Kategorie 1 und 2) oder CMR-Stoffe, ist eine quantitative Anpassungsüberprüfung gegenüber der qualitativen Anpassungsüberprüfung vorzuziehen.