DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Berechnung der maximal zulässigen Gebrauchsdauer

8.3.1
Allgemeines

Bei der individuellen Festlegung der maximal zulässigen Gebrauchsdauer (GDmax) und der maximal zulässigen Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (GDSmax) sind beispielsweise folgende Arbeitsbedingungen durch Anpassungsfaktoren (F) zu berücksichtigen:

  • Arbeitsschwere - FArbeitsschwere

  • Umgebungsklima - FKlima

  • Kombination mit anderer Persönlicher Schutzausrüstung - FPSA

Sie beeinflussen die Gebrauchsdauer (GD), sowie die Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (GDS) in gleicher Weise.

Berechnung der maximal zulässigen Gebrauchsdauer (GDmax):

GDmax = GD × FArbeitsschwere × FKlima × FPSA

Berechnung der maximal zulässigen Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (GDSmax):

GDSmax = GDS × FArbeitsschwere × FKlima × FPSA

8.3.2
Anpassungsfaktor Arbeitsschwere - FArbeitsschwere

Die Arbeitsschwere bei den auszuführenden Tätigkeiten wird durch die in der Tabelle 22 angeführten Anpassungsfaktoren berücksichtigt.

Tabelle 22
Anpassungsfaktor (FArbeitsschwere) für die Gebrauchsdauer durch Arbeitsschwere

Arbeitsschwere Kategorie  *AtemminutenvolumenAnpassungsfaktor Arbeitsschwere
FArbeitsschwere
A 1≤ 20 l Luft pro Minute1,5
A 2> 20-40 l Luft pro Minute1
A 3> 40-60 l Luft pro Minute0,7
A 4> 60 l Luft pro MinuteSonderplanung im Einzelfall

8.3.3
Anpassungsfaktor Umgebungsklima - FKlima

Die Werte in Tabelle 21 gelten bei Einhaltung der in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 und ASR A3.6 definierten klimatischen Anforderungen.

Werden Tätigkeiten außerhalb dieser klimatischen Umgebungsbedingungen ausgeführt, ist dies durch den Anpassungsfaktor FKlima zu berücksichtigen. Bei der Festlegung dieses Faktors ist zu beachten, wie sich Temperatur und Luftfeuchte bei Gebrauch des Atemschutzgerätes auf die atemschutzgerättragende Person auswirken. Dieser Einfluss ist atemschutzgerätespezifisch.

Beispielsweise wird für den Gebrauch eines Regenerationsgerätes bei einer Temperatur von 32 °C und einer Luftfeuchte von 85 % eine Reduzierung der Gebrauchsdauer um den Faktor FKlima = 0,75 in den Leitlinien des Deutschen Ausschusses für das Grubenrettungswesen für Organisation, Ausstattung und Einsatz von Grubenwehren angegeben.

8.3.4
Anpassungsfaktor Kombination mit anderer Persönlicher Schutzausrüstung - FPSA

Bei der Kombination von Atemschutzgeräten mit anderer Persönlicher Schutzausrüstung ist mit einer Erhöhung der Beanspruchung der atemschutzgerättragenden Person zu rechnen.

Beispielsweise sollte bei gleichzeitigem Gebrauch eines Atemschutzgerätes mit einem Chemikalienschutzanzug nach DIN EN 14605 Typ 3, der nicht Bestandteil des Atemschutzgerätes ist, ein Anpassungsfaktor FPSA = 0,8 in die Gebrauchsdauerberechnung einbezogen werden.

Beispielhafte Tätigkeiten sind in Kapitel 4.5.1.3.13.6 Arbeitsschwere genannt.