DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 8.2 - 8.2 Gebrauchsdauertabelle

Aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Atemschutzgerätekombinationen, ist die Tabelle nicht abschließend. Für Atemschutzgeräte, die nicht in dieser Tabelle aufgeführt sind, können für die Festlegung der Gebrauchsdauer Atemschutzgeräte mit vergleichbarer Beanspruchung für die atemschutzgerättragende Person herangezogen werden.

Tabelle 21
Gebrauchsdauer für Atemschutzgeräte

Nr.SchutzausrüstungenGebrauchsdauer (Minuten) GDErholungsdauer (Minuten) EDGebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (Minuten) GDSEingruppierung nach AMR 14.2  1)
1Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)
1.1Geräte über 5 kg Gesamtmasse6030240  3)3
1.2Geräte bis 5 kg Gesamtmassefunktionsbedingt104202
2Regenerationsgeräte
2.1Geräte über 5 kg Gesamtmasse120120240  3)3
2.2Geräte bis 5 kg Gesamtmassefunktionsbedingt303602
3Schlauchgeräte
3.1Frischluftdruckschlauchgerät oder Druckluft-Schlauchgeräte mit Vollmaske und Lungenautomat oder konstanter Luftversorgung150304201
3.2Druckluft-Schlauchgerät mit Vollmaske und Lungenautomat in Verbindung mit einem Behältergerät nach
Nr. 1.2
Gesamtgewicht > 5 kg
90303603
3.3Frischluft- oder Druckluft-Schlauchgeräte mit Haube oder Helm
< 3 kg
keine Begrenzungkeine
3.4Frischluft-Saugschlauchgeräte9045300  3)2
3.5Druckluft-Schlauchgeräte mit Atemschutzanzug
3.5.1mit Ventilation nur im Kopfbereich
< 3 kg
(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
180304501
3.5.2mit Ventilation nur im Kopfbereich
3-5 kg
(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
150304202
3.5.3mit Ventilation nur im Kopfbereich
> 5 kg
(Typ 1c)
60301803
3.5.4mit Hitzestress verringernden Eigenschaften durch Ventilation des ganzen Körpers mittels zum Körper gerichteter Luftverteilung
< 3 kg
(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
keine Begrenzungkeine
3.5.5mit Hitzestress verringernden Eigenschaften durch Ventilation des ganzen Körpers mittels zum Körper gerichteter Luftverteilung 3 - 5 kg
(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
210304202
3.5.6mit Ventilation nur im Kopfbereich
> 5 kg
(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
120302403
3.5.7mit Ventilation des gesamten Körpers
< 3 kg
(Typ 1c)
180304501
4  2)Filtergeräte
4.1Filtergeräte ohne Gebläseunterstützung
4.1.1Vollmaske mit P1- oder P2-Filter135304201
4.1.2Vollmaske mit P3-Filter oder Gasfilter120303602
4.1.3Vollmaske mit Kombinationsfilter105303002
4.1.4Halb-/Viertelmaske mit P1- oder P2-Filter150304201
4.1.5Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter oder Gasfilter135304202
4.1.6Halb-/Viertelmaske mit Kombinationsfilter120303602
4.1.7Partikelfiltrierende Halbmaske ohne Ausatemventil7530360  3)1
4.1.8Partikelfiltrierende Halbmaske mit Ausatemventil150304201
4.2Filtergeräte mit Gebläseunterstützung (≤ 3 kg)
4.2.1mit Vollmaske150304201
4.2.2mit Halbmaske180304501
4.2.3mit Haube oder Helmkeine Begrenzungkeine
4.3Filtergeräte mit Gebläseunterstützung (3-5 kg)
4.3.1mit Vollmaske120304202
4.3.2mit Halbmaske150304502
4.3.3mit Haube oder Helm180304502
4.4Filtergeräte mit Gebläseunterstützung und Atemschutzanzug
4.4.1mit Ventilation nur im Kopfbereich
< 5 kg
(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
150303602
4.4.2mit Ventilation nur im Kopfbereich
> 5 kg
(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
120302403
4.4.3mit Ventilation nur im Kopfbereich
> 5 kg
(Typ 1c)
60301803
4.4.4mit Hitzestress verringernden Eigenschaften durch Ventilation des ganzen Körpers mittels zum Körper gerichteter Luftverteilung
< 5 kg
(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
180304502
4.4.5mit Hitzestress verringernden Eigenschaften durch Ventilation des ganzen Körpers mittels zum Körper gerichteter Luftverteilung
> 5 kg
(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
150303003
5Atemschutzgeräte kombiniert mit Schutzanzügen
5.1Kombination mit Schutzanzug mit verhindertem Wärmeaustausch (z. B. Chemikalienschutzanzug nach
DIN EN 943-1 Typ 1a + Typ 1b)
3090 einschl. An- und Auskleiden60  3)3

Typische Zuordnung der Atemschutzgeräte in die Gruppen gemäß AMR 14.2. Die Kriterien für die Einteilung sind in Kapitel 9.3 beschrieben.

Die Standzeit von Gas- und Kombinationsfiltern kann geringer sein als die maximal zulässige Gebrauchsdauer.

Wenn die maximal zulässige Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (GDSmax) ausgenutzt wird, sollte das Gerät nicht an mehr als zwei Arbeitstagen in Folge und an nicht mehr als vier Tagen pro Woche getragen werden.