DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 8.1 - 8 Gebrauchsdauer
8.1 Allgemeines

Gebrauchsdauerbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung der atemschutzgerättragenden Person vermeiden. Sie gelten für Arbeitseinsätze nach Betriebsanweisung, nicht aber für Einsätze in Notfällen, z. B. Rettung von Menschen, Brandbekämpfung, Beseitigung von Gasaustritten sowie bei Flucht oder Selbstrettung.

Der Begriff "Gebrauchsdauer" ersetzt den früher benutzten Begriff "Tragezeit". (siehe Kapitel 2 "Begriffsbestimmungen")

Die den Atemschutzgeräten zugeordneten Werte für die Gebrauchsdauer (GD) und die Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (GDS) in Tabelle 21 sind aus langjährigen Erfahrungen abgeleitete Anhaltswerte. Sie ergeben sich durch die gerätebedingten Belastungen für die atemschutzgerättragende Person, z. B. durch das Gewicht, den Atemwiderstand oder das Klima im Gerät.

Im Allgemeinen kann bei Einhaltung dieser Werte die Überbeanspruchung einer geeigneten atemschutzgerättragenden Person vermieden werden. Praxisnahe Belastungsübungen, die z. B. einen Gebrauch des Atemschutzgerätes über die in der Tabelle 21 genannten Zeiten hinaus erfordern, sind durch den Unternehmer oder die Unternehmerin gesondert zu regeln.

Bei der Festlegung der Gebrauchsdauer und der Erholungsdauer empfiehlt sich die Einbeziehung eines Arbeitsmediziners bzw. einer Arbeitsmedizinerin.

Die Erholungsdauer nach dem Gebrauch eines Atemschutzgerätes ist in jedem Fall einzuhalten. Während der Erholungsdauer sollte keine schwere Arbeit geleistet werden.