DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Zusätzliche Anforderungen an Schutznetze (Sicherheitsnetze) System T

4.3.1 Befestigung

Die Aufhängepunkte sind entsprechend den Angaben des Herstellers des Netzsystems T zu bemessen.

Darstellung des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) System T siehe Abb. 3.

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Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"

4.3.2 Fangbreite

Die Fangbreite b eines Schutznetzes (Sicherheitsnetzes), die von der Absturzhöhe H abhängig ist, darf die Werte nach Abb. 11 nicht unterschreiten. Die Fangbreiten sind auch im Bereich von Bauwerksecken, -vorsprüngen und dergleichen einzuhalten.

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Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"
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Abb. 11
Absturzhöhen der Schutznetze und erforderliche Fangbreiten bei 0° bis 22,5° geneigten Flächen

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Abb. 12
Absturzhöhen der Schutznetze und erforderliche Fangbreiten bei > 22,5° geneigten Flächen

Liegen die zu sichernden Arbeitsplätze auf mehr als 22,5 Grad geneigten Flächen, muss die Fangbreite b1 mindestens 3,0 m betragen. Der unterste Punkt des Schutznetzrandes darf nicht mehr als H1 = 3,0 m unter der Absturzkante hängen (siehe Abb. 12).

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Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"

4.3.3 Überlappung

Werden Schutznetze (Sicherheitsnetze) System T überlappend ohne zusätzliche Verbindungen verwendet, muss die Überlappung mindestens 0,75 m betragen.

4.3.4 Korrosionsschutz

Stahlteile sind mindestens mit einem Korrosionsschutz nach DIN EN 39 "Systemunabhängige Stahlrohre für die Verwendung in Trag- und Arbeitsgerüsten - Technische Lieferbedingungen" zu versehen.