DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Seile

Normgerechte einsträngige Aufhängeseile (siehe Abb. 4) weisen eine Bruchkraft von mindestens 30,0 kN auf. Normgerechte zweisträngige Aufhängeseile weisen eine Bruchkraft von mindestens 15,0 kN auf.

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Siehe DIN EN 1263-1 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren"
Nach DIN EN 1263-1 können als Aufhängeseile die Seile L, R, M oder Z verwendet werden.
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Abb. 4
Beispiele für Aufhängeseile

Normgerechte Kopplungsseile weisen mindestens eine Bruchkraft von 7,5 kN auf.

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Siehe DIN EN 1263-1 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren"
Nach DIN EN 1263-1 können als Kopplungsseile die Seile N und O verwendet werden.
ccc_1071_as_7.jpgHinweis
Der Nachweis der Bruchkraft der Aufhänge- bzw. Kopplungsseile kann z. B. durch ein Prüf- bzw. Werkstoffzeugnis auf der Baustelle geführt werden.

Traversenseile, die zum Verringern des Netzdurchhanges in ein Auffangnetz parallel zum Netzrand eingezogen werden und mit dem Randseil verbunden sind, weisen eine Bruchkraft von mindestens 30,0 kN auf.

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Abb. 5
Beispiele für Kopplungsseile