DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 2.8 - 2.8 Pflichten des Schutznetznutzers

Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer, die oder der Beschäftigte durch Schutznetze (Sicherheitsnetze) gegen tieferen Absturz sichert, trägt Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Die Nutzerinnen und Nutzer sollen vor dem Gebrauch (Benutzung) eine Inaugenscheinnahme und eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchführen. Diese Überprüfung erfolgt anhand des Plans für den Gebrauch (Gebrauchsanleitung der Schutznetzerstellerin bzw. Schutznetzerstellers).