DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.5 - 2.5 Bestehende Anlagen

2.5.1
Vor Beginn der Arbeiten hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.1 durch die Bauherrschaft erfüllt sind und die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.

ccc_1071_as_1.jpg
Siehe § 6 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Mögliche Gefährdungen sind z. B.:

  • Abstürzen, Abrutschen und Stolpern am Arbeitsplatz und dessen Zugang.

  • Elektrische Gefährdung (Stromschlag), z. B. bei der Verwendung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie bei Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) in der Nähe von elektrischen Freileitungen.

  • Physikalische Gefährdungen (Lärm, Strahlung), z. B. bei Arbeiten mit oder in der Nähe von lärmintensiven Maschinen oder Geräten sowie in der Nähe von Sendeanlagen.

  • Gefahrstoffe (z. B. giftige, ätzende Stoffe, Kraftstoffe, Asbest), z. B. bei Arbeiten in Industriebetrieben und Großanlagen.

  • Witterungsverhältnisse, z. B. starker oder böiger Wind, Vereisung, Schneeglätte.

  • Gefährdungen aus dem einzunetzenden Objekt und dessen Umgebung, z. B. durch Rohrleitungen, Schächte und Kanäle, Hydranten und Absperreinrichtungen der öffentlichen Versorgung, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen, Bauteile, die beim Begehen brechen können, z. B. Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter.

  • Gefährdungen, die sich aus der Nutzung von Arbeitsmitteln ergeben, z. B. bei Nutzung von Hubarbeitsbühnen und Gerüsten.

  • Gefährdungen, die sich aus dem gleichzeitigen Zusammenarbeiten mehrerer Unternehmen ergeben.

2.5.2
Sind Anlagen nach Absatz 2.5.1 vorhanden, so hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder dem Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden.

ccc_1071_as_1.jpg
Siehe § 6 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

2.5.3
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 2.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der bzw. die Aufsichtführende nach Abschnitt 2.3.2 ist von den Beschäftigten unverzüglich zu verständigen.

ccc_1071_as_1.jpg
Siehe § 6 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"