DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Mängelmeldung

Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, durch die für den Beschäftigten Gefahren entstehen können, müssen von den Beschäftigten der Aufsichtführenden oder dem Aufsichtsführenden unverzüglich gemeldet werden.

Mangelhafte Arbeitsmittel oder Einrichtungen sind nicht weiter zu verwenden, mangelhafte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe sind bis zur Beseitigung des Mangels zu unterbrechen.

Die und der Aufsichtführende informiert unverzüglich die Unternehmerin und den Unternehmer oder die Vorgesetzte und den Vorgesetzten nach Abschnitt 2.3.1 und handelt weiter nach deren Anweisung.