DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Leitung, Aufsicht, Unterweisung

2.3.1
Die Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) muss von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.

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Siehe § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
Die schriftliche Beauftragung kann mit dem entsprechenden Muster-Formular aus der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" durchgeführt werden.
Siehe § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

2.3.2
Die Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) muss von einer weisungsbefugten und fachkundigen Person beaufsichtigt werden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer wählt in Abhängigkeit von Art und Umfang der Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

  • eine fachkundige Person mit entsprechender Qualifikation als Aufsichtführenden für diese Arbeiten aus,

  • beauftragt sie mit der Beaufsichtigung der Arbeiten und

  • weist sie in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung ein.

Fachkundige Personen als Aufsichtführende sind z. B. Personen, die an dem Seminar "Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen" nach dem DGUV Grundsatz 301-004 erfolgreich teilgenommen haben oder vergleichbare Fachkenntnisse vorweisen.

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Siehe § 2 Abs. 5 Betriebssicherheitsverordnung und § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Vergleichbare Fachkenntnisse sind z. B. dann gegeben, wenn

  • Grundkenntnisse über gesetzliche Regelungen und Arbeitsschutzbestimmungen der Unfallversicherungsträger, z. B. Arbeitsschutzrecht, Baurecht, Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften

  • ausreichende praktische Berufserfahrung bei der Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen),

  • Kenntnisse über Schutznetze (Sicherheitsnetze) sowie deren Zusammenwirken mit dem Bauwerk (Konstruktion),

  • Kenntnisse über mögliche Gefährdungen und deren Beseitigung (mögliche Gefährdungen können z. B. Absturz, herabfallende Gegenstände, Heben, Tragen und Transport von Lasten, gefährliche Arbeitsstoffe sein)

vorliegen.

2.3.3
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer informiert und unterweist ihre bzw. seine Beschäftigten über die Gefährdungen bei der Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen). Das gilt gleichermaßen für den Einsatz von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Dazu gehören z. B.:

  • Erläuterung des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Schutznetzes (Sicherheitsnetzes).

  • Anweisungen zum sicheren Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) einschließlich Materialtransport.

  • Benennung vorbeugender Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen.

  • Erläuterung des festgelegten Rettungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Geräte und Ausrüstungen.

  • Angaben über Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte.

  • Hinweise zu zulässigen Belastungen unter Berücksichtigung von Verkehr (Baubetrieb) und Materiallagerung.

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Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"