DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Anhang 1 - Besondere Bestimmungen für kleinformatige Schutznetze (Sicherheitsnetze) analog System S

Anwendungsbereich

Die kleinste Fläche für horizontal gespannte Schutznetze (Sicherheitsnetze) System S muss mindestens 35 m2 betragen. Bei rechteckigen Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) muss die Länge der kürzesten Seite mindestens 5,0 m betragen.

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Siehe auch Abschnitt 4.2.1 und DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"

Werden die Mindestabmessungen nicht eingehalten, ist ein besonderer Nachweis erforderlich. Der Nachweis gilt für kleinformatige Schutznetze (Sicherheitsnetze) als Auffangeinrichtungen an Öffnungen in Decken und Dachflächen und an Schächten als erbracht, wenn folgende Parameter eingehalten werden.

Abmessungen

Die kleinste Fläche kleinformatiger Schutznetze (Sicherheitsnetze) analog System S muss mindestens 2 m2 betragen. Bei rechteckigen Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) muss die Länge der kürzesten Seite (Netzbreite) mindestens 1,0 m betragen. Die Netzbreite muss den Abstand der gegenüberliegenden Aufhängepunkte um mindestens 0,10 m überschreiten (schlaffer Einbau).

Die Abhängigkeiten der Absturzhöhe, Abstand der Aufhängepunkte, Maschenweite und Freiraumes von der Netzbreite (Einbaubreite) sind der Tabelle 2 zu entnehmen.

Absturzhöhe

Kleinformatige Schutznetze (Sicherheitsnetze) sind möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Arbeitsplätze aufzuhängen. Bei offenen Dach- bzw. Deckenkonstruktionen, z. B. Nagelbinder, ist sicherzustellen, dass die abstürzenden Personen von dem Schutznetz (Sicherheitsnetz) aufgefangen werden. Dieses kann z. B. erreicht werden, wenn zusätzlich eine Fangbreite von 2,00 m allseitig bei der Auswahl des Netzes berücksichtigt wird. Die Fall- bzw. Absturzhöhe in das Schutznetz (Sicherheitsnetz) muss den Angaben nach Tabelle 2 entsprechen.

Tabelle 2 Absturzhöhe, Abstand der Aufhängepunkte, Freiraum, Maschenweite in Abhängigkeit von der Netzbreite

NetzbreiteMax. AbsturzhöheAbstand der AufhängepunkteMax. MaschenweiteMin. Freiraum unter dem Netz
1,00 m- < 2,00 m0,50 m< 1,00 m60 mm1,50 m
2,00 m- < 3,00 m1,00 m< 1,50 m100 mm2,00 m
3,00 m- < 5,00 m1,50 m< 2,00 m100 mm2,50 m

Befestigung

Kleinformatige Schutznetze (Sicherheitsnetze) sind an tragfähigen Aufhängepunkten mit Aufhängeseilen zu befestigen. Für andere Befestigungsarten als Aufhängeseile muss ein Sicherheitsfaktor von 2 verwendet werden. Der Abstand zwischen den Aufhängepunkten ist Tabelle 2 zu entnehmen.

Netze können z. B. mit Aufhängeseilen, Karabinerhaken oder Schäkeln an den Aufhängepunkten befestigt werden.

Als Karabinerhaken dürfen solche analog DIN EN 362 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz - Verbindungselemente" und DIN EN 12 275 "Bergsteigerausrüstung; Karabiner; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, wenn deren Widerstände entsprechend der Befestigungsart ausreichen.

Werden Netze mit Aufhängeseilen an Aufhängepunkten mit Knoten befestigt, sind nicht selbsttätig lösbare Knoten zu verwenden oder die Knoten gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.

Für die Bemessung der anderen Aufhängepunkte ist eine charakteristische Last P von mindestens 6 kN, für die Bemessung der Bauwerksteile sind drei charakteristische Lasten von 4 kN, 6 kN und 4 kN an der ungünstigsten Stelle zu berücksichtigen.

Für mobile Anschlageinrichtungen bei Zimmerer-, Dacharbeiten sowie im Holz- und Holzrahmenbau siehe BauPortal 4/2019 "Das Netz muss ins Eckige" und Baustein B 106 der BG BAU.

Verbindungen

Werden Schutznetze (Sicherheitsnetze) miteinander verbunden, sind Kopplungsseile so zu verwenden, dass an der Naht keine Zwischenräume von mehr als 100 mm auftreten und die Schutznetze (Sicherheitsnetze) sich nicht mehr als 100 mm gegeneinander verschieben können.

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Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"

Überlappung

Werden kleinformatige Schutznetze (Sicherheitsnetze) entsprechend System S überlappend ohne Kopplungsseil verwendet, muss die Überlappung mindestens 2,0 m betragen.

Prüfung der Alterung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat entsprechend § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung die Prüffristen und den Prüfumfang für Schutznetze (Sicherheitsnetze) festzulegen. Mit einer Baumusterprüfung nach EN 1263-1 wird festgestellt, dass das betreffende Schutznetz (Sicherheitsnetz) bis 12 Monate nach Herstellung sicher verwendet werden darf. Sollen ältere Schutznetze (Sicherheitsnetze) eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass das Mindest-Energieaufnahmevermögen den vom Hersteller angegebenen Wert nicht unterschreitet. Hierzu ist dann ein Nachweis zu führen, indem eine Prüfmasche aus dem Schutznetz (Sicherheitsnetz) entnommen wird und durch eine zur Prüfung befähigte Person, z. B. bei einer geeigneten Prüf- und Zertifizierungsstelle oder bei dem Hersteller, geprüft wird.

Die Prüfung des Mindest-Energieaufnahmevermögens hat nach DIN EN 1263-1 zu erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate nach Herstellung des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) oder nach der letzten erfolgreichen Prüfung der Alterung zurückliegen.

Schutznetze (Sicherheitsnetze) haben vom Hersteller eingearbeitete Prüfmaschen, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu können.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss die Ergebnisse der Prüfung nachvollziehbar dokumentieren.

Der Zeitpunkt der letzten Alterungsprüfung bzw. das Datum der nächsten Prüfung muss aus den Angaben der Kennzeichnung am Schutznetz (Sicherheitsnetz) ersichtlich sein.