DGUV Regel 109-005 - Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen

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Abschnitt 1 - Allgemeine Verwendung

1.1

Vor der ersten Benutzung des Anschlagseiles sollte sichergestellt werden, dass das Herstellerkennzeichen und das Kennzeichen für die Tragfähigkeit auf dem Anschlagseil mit den Angaben auf der Herstellerbescheinigung übereinstimmen.

Es wird empfohlen, alle Einzelheiten über das Anschlagseil in einem Register, z.B. Prüfbuch, Karteikarte oder EDV-Datenblatt, für Anschlagseile aufzuzeichnen, damit für die Dokumentation der Prüfungen entsprechend § 11 "Aufzeichnungen" der Betriebssicherheitsverordnung eine Grundlage besteht. Hier sollte auch die Herstellerbescheinigung einbezogen werden.

1.2

Vor dem Einsatz sind die geeigneten Anschlag-Drahtseile entsprechend der vorgesehenen Anschlagart und der erforderlichen Tragfähigkeit auszuwählen.

Siehe Kennzeichnung auf dem Tragfähigkeitsanhänger.

1.3

Anschlag-Drahtseile müssen ohne augenfällige Mängel sein, sie sollten vor jeder Verwendung auf offensichtliche Anzeichen von Verschleiß hin untersucht werden.

Falls Zweifel an der Sicherheit des Anschlagseiles bestehen, sollte es abgelegt oder einer gründlichen Untersuchung durch einen Sachkundigen unterworfen werden.

Falls der Anhänger, der das Anschlagseil kennzeichnet und die Tragfähigkeit angibt, sich ablöst und die notwendigen Informationen nicht auf dem Aufhängeglied oder auf andere Weise angegeben sind, muss das Anschlagseil abgelegt werden.

Mängel, die zur Ablegereife führen, siehe Abschnitt 4.

1.4

Drahtseile unter 8 mm Durchmesser dürfen nicht als Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke verwendet werden. In DIN EN 13 414-1 "Anschlagseile aus Stahldrahtseilen, Sicherheit; Teil 1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke" sind deshalb keine Seile unter 8 mm Durchmesser genormt.

1.5

Anschlag-Drahtseile dürfen nicht über die Tragfähigkeit hinaus belastet werden. Angaben über die Tragfähigkeiten bei verschiedenen Anschlagarten siehe Tabellen im Anhang.

1.6

Als Anschlag-Drahtseile, die über längere Transportwege um die Ladeeinheit geschlungen bleiben, dürfen nur neue oder vor der Verwendung geprüfte Anschlagseile mit Presshülsen als Endverbindung verwendet werden. Die Drahtseile dürfen hierbei weder durch die Art des Gutes noch durch die Lagerung während des Transportes beschädigt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen die Anschlag-Drahtseile bis zu 40 % der Tragfähigkeit höher belastet werden.

1.7

Anschlag-Drahtseile dürfen nicht geknotet werden.

1.8

Anschlag-Drahtseile dürfen nicht über scharfe Kanten gespannt und nicht über scharfe Kanten gezogen werden.

Eine scharfe Kante liegt vor, wenn der Radius der Kante kleiner als der Seildurchmesser ist.

1.9

Bei Lasten mit scharfen Kanten dürfen Anschlag-Drahtseile nur eingesetzt werden, wenn die gefährdeten Stellen des Anschlag-Drahtseiles geschützt sind. Eine Beilage, z.B. ein Kantenschoner, kann dort erforderlich sein, wo ein Seil die Last berührt, um entweder das Seil oder die Last oder beide zu schützen. Scharfe Kanten von harten Werkstoffen verbiegen das Seil oder beschädigen es. Andererseits kann das Seil die Last wegen des hohen Anpressdruckes beschädigen. Kantenschoner sollten verwendet werden, um diese Beschädigungen zu vermeiden.

1.10

Spleiße und Pressklemmen dürfen nicht an Kanten der Last, in Kranhaken oder in die Bucht der Schnürung gelegt werden.

1.11

Anschlag-Drahtseile dürfen nicht durch Umschlingen des Lasthakens gekürzt werden.

1.12

Anschlag-Drahtseile dürfen durch Verdrehen nicht verspannt werden.

Lasten am Einzelstrang können sich drehen. Um dies zu verhindern und um ein gefährliches Schaukeln der Last zu verhindern, wird ein Leitseil empfohlen.

1.13

Auf Anschlag-Drahtseile dürfen Lasten nicht abgesetzt werden, wenn das Seil dadurch beschädigt werden kann.

1.14

Anschlag-Drahtseile sind so zu verwenden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass im Hängegang nicht angeschlagen werden darf. Ausgenommen ist der Anschlag

  • großstückiger Lasten, sofern ein Zusammenrutschen der Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last verhindert sind,

  • langer stabförmiger Lasten, sofern eine Schrägstellung der Last, ein Verrutschen der Anschlagmittel und ein Herausschießen der Last oder von Teilen der Last vermieden sind.

1.15

Beschlagteile müssen im zusammengebauten Zustand frei beweglich sein. Aufhängeglieder müssen auf dem Kranhaken frei beweglich sein.

Beschlagteile sind z.B. Aufhängeringe, Lasthaken.

1.16

Seile, die mehrmals um die Last gelegt werden, dürfen sich nicht kreuzen. Die Windungen müssen nebeneinander liegen.

1.17

Anschlag-Drahtseile müssen so angeschlagen werden, dass der Öffnungswinkel der Endschlaufen an den Verbindungsstellen 20° nicht überschreitet.

Im Normalfall wird die Seilschlaufe doppelt so lang wie breit ausgeführt. Diese Schlaufe passt dann in die auf die Tragfähigkeit des Anschlagseiles ausgelegten Kranhaken.

Werden zu kurze Seilschlaufen über zu große Lasthaken geschlungen, wird der zulässige Öffnungswinkel von 20° überschritten. In diesem Fall kann mit einem Vorläufer, der an einem Ende eine entsprechend vergrößerte Seilschlaufe und am anderen Ende einen kleineren Lasthaken enthält, der zulässige Öffnungswinkel eingehalten werden.

1.18

Anschlagseile aus Stahldrahtseilen sollten weder in säurehaltige Lösungen eingetaucht noch säurehaltigen Dämpfen ausgesetzt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Produktionsprozesse säurehaltige Lösungen, Dämpfe und Sprays beinhalten; in diesen Fällen sollte der Seilhersteller um Rat gefragt werden und darauf hingewiesen werden, wenn das Anschlagseil Chemikalien bei hohen Temperaturen ausgesetzt wird.