DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 4.1.1 - 4 Informationsermittlung
4.1 Gefahrstoffverordnung
4.1.1 Sicherheitsdatenblatt, Angaben zu Kühlschmierstoffen

In einem Sicherheitsdatenblatt müssen entsprechend § 5 Gefahrstoffverordnung über die Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht nach § 4 der Gefahrstoffverordnung und Anhang II der Gefahrstoffverordnung hinaus die erforderlichen Angaben zum Kühlschmierstoff im Anlieferungszustand vorhanden sein.

Dies wird z.B. erreicht,

  1. 1.

    bei nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:

    • Bezeichnung des Kühlschmierstoffes,

    • Name und Anschrift des Herstellers, Einstufung nach den Bestimmungen der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG und ggf. zusätzlich nach der CLP-Verordnung,

    • Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung nach EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG oder CLP-Verordnung,

    • Farbe und Geruch,

    • Dichte bei 15 °C in kg/m3,

    • Siedebereich bei 1013 hPa (mbar) Luftdruck,

    • kinematische Viskosität bei 40 °C in mm2/s (cSt) oder bei 20 °C, wenn die kinematische Viskosität bei 40 °C kleiner als 10 mm2/s ist,

    • Dampfdruck bei 20 °C in hPa,

    • Verdampfungsverlust nach Noack,

    • Flammpunkt in °C,

    • Zündtemperatur in °C,

    • Explosionsgrenzen; untere Explosionsgrenze (UEG) und obere Explosionsgrenze (OEG) in g/m3 oder Vol.-%,

    • Zersetzungstemperatur in °C,

    • Gesamtschwefel als Massenanteil in %,

    • Chlorgehalt als Massenanteil, wenn ≥ 0,2 % (siehe auch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz),

    • Kühlschmierstoffbestandteile mit Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) oder biologischen Grenzwerten (BGW),

    • gefährliche Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen mit zumindest einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 10 der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Einstufung und Kennzeichnung" (TRGS 200),

    • Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP); als unkritisch werden mineralische Basisöle angesehen, die raffiniert und/oder hydriert sind (Leitkomponente Benzo(a)pyren (BaP) < 3 ppm),

    • chemische Bezeichnung von Bestandteilen, die in Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) und "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" als sensibilisierend und/oder hautresorptiv gekennzeichnet sind" (TRGS 907),

  2. 2.

    bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:

  3. 3.

    für sichere Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:

    • Hinweise auf die Verwendung,

    • Gebrauchskonzentration, bei der erfahrungsgemäß keine akuten Hautreizungen auftreten,

    • Hautschutzmaßnahmen,

    • Hautverträglichkeit (akute Toxizität),

    • chronische Wirkungen auf Haut, Augen, Atemwege und sonstige Organe,

    • Hinweis auf mögliche Sensibilisierungsgefahr und Hautresorption,

    • Erste-Hilfe-Maßnahmen,

    • geeignete persönliche Schutzausrüstungen,

    • Hinweise für die Prüfung wassergemischter Kühlschmierstoffe,

    • Hinweise zur Reinigung und Desinfektion des Kühlschmierstoff-Kreislaufes bei wassergemischten Kühlschmierstoffen,

    • Hinweise für die Lagerung,

    • Maßnahmen in Fällen von Leckagen und Entsorgungsmaßnahmen,

    • Wassergefährdung, Gehalt organischer Halogenverbindungen (AOX).

Siehe auch § 5 der Gefahrstoffverordnung und Bekanntmachung 220.