Abschnitt 4.1.1 - 4 Informationsermittlung
4.1 Gefahrstoffverordnung
4.1.1 Sicherheitsdatenblatt, Angaben zu Kühlschmierstoffen
In einem Sicherheitsdatenblatt müssen entsprechend § 5 Gefahrstoffverordnung über die Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht nach § 4 der Gefahrstoffverordnung und Anhang II der Gefahrstoffverordnung hinaus die erforderlichen Angaben zum Kühlschmierstoff im Anlieferungszustand vorhanden sein.
Dies wird z.B. erreicht,
- 1.
bei nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:
Bezeichnung des Kühlschmierstoffes,
Name und Anschrift des Herstellers, Einstufung nach den Bestimmungen der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG und ggf. zusätzlich nach der CLP-Verordnung,
Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung nach EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG oder CLP-Verordnung,
Farbe und Geruch,
Dichte bei 15 °C in kg/m3,
Siedebereich bei 1013 hPa (mbar) Luftdruck,
kinematische Viskosität bei 40 °C in mm2/s (cSt) oder bei 20 °C, wenn die kinematische Viskosität bei 40 °C kleiner als 10 mm2/s ist,
Dampfdruck bei 20 °C in hPa,
Verdampfungsverlust nach Noack,
Flammpunkt in °C,
Zündtemperatur in °C,
Explosionsgrenzen; untere Explosionsgrenze (UEG) und obere Explosionsgrenze (OEG) in g/m3 oder Vol.-%,
Zersetzungstemperatur in °C,
Gesamtschwefel als Massenanteil in %,
Chlorgehalt als Massenanteil, wenn ≥ 0,2 % (siehe auch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz),
Kühlschmierstoffbestandteile mit Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) oder biologischen Grenzwerten (BGW),
gefährliche Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen mit zumindest einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 10 der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Einstufung und Kennzeichnung" (TRGS 200),
Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP); als unkritisch werden mineralische Basisöle angesehen, die raffiniert und/oder hydriert sind (Leitkomponente Benzo(a)pyren (BaP) < 3 ppm),
chemische Bezeichnung von Bestandteilen, die in Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) und "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" als sensibilisierend und/oder hautresorptiv gekennzeichnet sind" (TRGS 907),
- 2.
bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:
Bezeichnung des Kühlschmierstoffes,
Name und Anschrift des Herstellers, Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze), Sicherheitsratschläge (S-Sätze), Gefahrensymbole und -bezeichnungen,
Angabe gefährlicher Inhaltsstoffe, Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze), Sicherheitsratschläge (P-Sätze), Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahren- und Sicherheitshinweise,
Farbe und Geruch,
Kühlschmierstoffbestandteile mit Arbeitsplatzgrenzwerten oder biologischen Grenzwerten,
Gehalt an sekundären Aminen nach Nummer 3.2 Abs. 2 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" (TRGS 611),
chemische Bezeichnung von sowie Gehalt und empfohlene Einsatzkonzentration an Konservierungsmitteln (Biozide),
gefährliche Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen mit zumindest einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3 Gefahrstoffverordnung, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 10 der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG festgelegte Grenze erreicht oder übersteigt; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" (TRGS 200),
chemische Bezeichnung von Bestandteilen, die in Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 und TRGS 907 als sensibilisierend und/oder hautresorptiv gekennzeichnet sind,
pH-Wert für eine definiert angegebene Gebrauchskonzentration bei 20 °C;
- 3.
für sichere Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:
Hinweise auf die Verwendung,
Gebrauchskonzentration, bei der erfahrungsgemäß keine akuten Hautreizungen auftreten,
Hautschutzmaßnahmen,
Hautverträglichkeit (akute Toxizität),
chronische Wirkungen auf Haut, Augen, Atemwege und sonstige Organe,
Hinweis auf mögliche Sensibilisierungsgefahr und Hautresorption,
Erste-Hilfe-Maßnahmen,
geeignete persönliche Schutzausrüstungen,
Hinweise für die Prüfung wassergemischter Kühlschmierstoffe,
Hinweise zur Reinigung und Desinfektion des Kühlschmierstoff-Kreislaufes bei wassergemischten Kühlschmierstoffen,
Hinweise für die Lagerung,
Maßnahmen in Fällen von Leckagen und Entsorgungsmaßnahmen,
Wassergefährdung, Gehalt organischer Halogenverbindungen (AOX).
Siehe auch § 5 der Gefahrstoffverordnung und Bekanntmachung 220.