DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen

3.1

Kühlschmierstoffe müssen dem Stand der Technik entsprechend beschaffen sein, ausgewählt, verwendet und gepflegt werden.

Den Stand der Technik beschreiben z.B. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, Normen, z.B. DIN-, EN-, ISO-Normen und VDI-Richtlinien.

3.2

Kühlschmierstoff-Kreisläufe, Bearbeitungsstellen und lufttechnische Anlagen in Maschinen und Anlagen, in denen Kühlschmierstoffe bei der spanenden und umformenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen verwendet werden oder die mit Kühlschmierstoffen in Berührung kommen, müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des § 2 der Maschinenverordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen.

Siehe auch VDI 3035 "Gestaltung von Werkzeugmaschinen, Fertigungsanlagen und peripheren Einrichtungen für den Einsatz von Kühlschmierstoffen".