DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Prüfung von Einrichtungen zum Abscheiden von Verunreinigungen und von Beschickungs- und Entnahmetüren

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  • Abscheideeinrichtungen für feste Verunreinigungen nach Abschnitt 6.3.1.2,

  • Fremdölabscheider nach Abschnitt 6.3.1.2,

    1. 1.

      vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Installation und Funktion,

    2. 2.

      in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktion

      und

    3. 3.

      nach Änderungen auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Installation und Funktion

durch eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen.

Siehe auch VDI-Richtlinie 3397 Blatt 2 "Pflege von Kühlschmierstoffen für die Metallbe- und verarbeitung, Maßnahmen zur Qualitätserhaltung, Abfall- und Abwasserverminderung".