DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 6.4.2 - 6.4.2 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

6.4.2.1

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen durchführen, durch einen beauftragten Arzt untersucht werden.

Siehe §§ 3 bis 5 sowie Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

6.4.2.2

Ist bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen damit zu rechnen, dass Versicherte

  1. 1.

    Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als vier Stunden pro Tag durchführen,

  2. 2.

    Beryllium in Form atembarer Aerosole bei der Bearbeitung von Beryllium-Legierungen mit > 2 Massenprozenten Beryllium,

  3. 3.

    Nickel in Form atembarer Aerosole bei der Bearbeitung hochlegierter Werkstoffe,

  4. 4.

    Benzo(a)pyren (BaP) in Form atembarer Aerosole oder Hautkontakt bei Verwendung nichtwassermischbarer Kühlschmierstoffe, die nicht Abschnitt 4.1.2 entsprechen

    oder

  5. 5.

    Blei in Form atembarer Aerosole

ausgesetzt sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der §§ 3 bis 5 sowie Anhang Teil 1 Abschnitt (1) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge veranlasst werden.

Ist bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen damit zu rechnen, dass Versicherte

  1. 6.

    Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei und weniger als vier Stunden pro Tag durchführen,

  2. 7.

    N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) in Form atembarer Aerosole oder Hautkontakt,

  3. 8.

    N-Nitrosomorpholin (NMOR) in Form atembarer Aerosole oder Hautkontakt

    oder

  4. 9.

    Cobaltverbindungen, bioverfügbare (in Form atembarer Aerosole), bei der Bearbeitung von Sintermetallen,

ausgesetzt sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der §§ 3 bis 5 sowie Anhang Teil 1 Abschnitt (2) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten werden.

Veranlassen heißt, dass die Untersuchungen als Voraussetzung für die Tätigkeit durchgeführt werden müssen.

Anbieten heißt, dass den Versicherten die Untersuchungen ermöglicht werden müssen, diese aber nicht Voraussetzung für die Tätigkeit sind.

Feuchtarbeit siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt" (TRGS 401).

Hinweise zur Art der Durchführung finden Sie in den "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI/GUV-I 504-(1.1 bis -46)).

Zu Blei siehe auch Mutterschutzgesetz und Mutterschutzrichtlinienverordnung.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach §§ 3 bis 5 sowie Anhang Teil 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind nur anzubieten, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung trotz der getroffenen Maßnahmen mit einem Infektionsrisiko zu rechnen ist. Die Untersuchungen sind in diesen Fällen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" durchzuführen.

6.4.2.3

Wird bei Versicherten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Erkrankung festgestellt, die auf Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen zurückgeführt werden kann, ist vom Unternehmer unverzüglich der Betriebsarzt zu informieren und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich der erkrankten Person zu wiederholen. Wird eine Infektion oder eine Erkrankung aufgrund einer mikrobiellen Kontamination des Kühlschmierstoffes festgestellt, ist den Beschäftigten unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.