DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.4.1 - 6.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
6.4.1 Beschäftigungsbeschränkungen

6.4.1.1

Der Unternehmer darf an Einrichtungen, bei deren Verwendung mit Kühlschmierstoffen umgegangen wird und Gefährdungen durch

  • Haut- und Augenkontakt

    oder

  • Emissionen in die Atemluft sowie Aufnahme in den Körper

zu erwarten sind, nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Fertigungsverfahren vertraut sind.

Nach der TRGS 552 dürfen Versicherte N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) oder N-Nitrosomorpholin (NMOR) nur ausgesetzt sein, wenn ihre Entstehung nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.

Nicht ausgesetzt sein bedeutet, dass die Konzentration von N-Nitrosaminen die ubiquitäre Luftkonzentration von bis zu 0,1 µg/m3 nicht überschreitet.

6.4.1.2

Abweichend von Abschnitt 6.4.1.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich

    und

  2. 2.

    ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wenn sie

  • gesundheitsschädlichen oder reizenden Gefahrstoffen

    oder

  • sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen

ausgesetzt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind und die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.

6.4.1.3

Der Unternehmer darf werdende oder stillende Mütter nur unter Berücksichtigung der Beschäftigungsbeschränkungen des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung beschäftigen.