DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 6.2.2 - 6.2.2 Fertigungsablauf

6.2.2.1

Der Unternehmer hat den Fertigungsablauf möglichst so einzurichten, dass dauernder Wechsel von Tätigkeiten mit wassergemischten und nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen nicht stattfindet. Ist dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich, hat er zur Vermeidung von Hauterkrankungen dafür zu sorgen, dass die jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen (Hautschutzmittel, Handschuhe) zur Anwendung kommen. Bei unvermeidlich kurzzeitigem Wechsel zwischen wassergemischtem und nichtwassermischbarem Kühlschmierstoff ist als Ersatz für gezielten Hautschutz ein Präparat mit breiterem Wirkungsspektrum zur Verfügung zu stellen.

Dauernd wechselnder Hautkontakt ergibt sich z.B. bei

  • verketteten Arbeitsvorgängen, bei denen das Werkstück z.B. zuerst mit einem wassergemischten Kühlschmierstoff geschliffen und anschließend mit einem nichtwassermischbaren Kühlschmierstoff gehont wird,

  • beim Hantieren mit Kühlschmierstoff benetzten Werkstücken und nachfolgender Entfettung in Lösemitteln zur Durchführung von Qualitätskontrollen,

  • beim Hantieren mit wassergemischten Kühlschmierstoffen und Maschinenölen bzw. -fetten,

  • beim Einlegen von Werkstücken, die mit Korrosionsschutzmitteln vorbehandelt sind

  • beim Einlegen von mit wassergemischtem Kühlschmierstoffen benetzten Teilen in Dewatering-Fluids.

Hautschutzplan siehe auch Abschnitt 6.5.1.

6.2.2.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe nicht durch auf dem Werkstück haftende Fremdstoffe verunreinigt werden, die zur Bildung von Nitrosaminen führen können.

Dies wird z.B. erreicht, wenn nur gereinigte Werkstücke bearbeitet werden.

Fremdstoffe sind z.B. Korrosionsschutzmittel mit Nitrit und/oder sekundären Aminen die krebserzeugende Nitrosamine bilden können, Rückstände von Salzbadhärtereien, Reinigungslösungen.

Siehe auch TRGS 552, TRGS 611 und TRGS 615.

6.2.2.3

Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass keine vermeidbaren Verschmutzungen in den Kühlschmierstoff eingetragen werden.

Typische Verschmutzungen sind z.B. Zigarettenkippen, Lebensmittel und Getränke, Bodenschmutz, menschliche Ausscheidungen.

Siehe auch Abschnitt 5.2.4 der BGI 762.