DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 6.1 - 6 Schutzmaßnahmen
6.1 Grundforderungen

6.1.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen die Gefährdung durch Haut- und Augenkontakt, die Emission in die Atemluft, die Gefährdung durch Aufnahme in den Körper und Brand- und Explosionsgefahren beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

6.1.2

Emissionen aus Kühlschmierstoffen

Basierend auf der Zusammensetzung der Kühlschmierstoffe, den technischen Rahmenbedingungen und den physikalischen Eigenschaften sind z.B. folgende Konzentrationen in der Luft im Arbeitsbereich einzuhalten.

1.der Arbeitsplatzgrenzwert für Borsäure und Natriumborate
(bestimmt als Bor)0,5 mg/m3,
2.folgende Arbeitsplatzgrenzwerte für Alkanolamine:
-2-Aminoethanol5,1 mg/m3
-1-Aminopropan-2-ol (MIPA)5,8 mg/m3
-2-Amino-2-methylpropanol (AMP)4,6 mg/m3
-2-Diethylaminoethanol24 mg/m3
3.Metalle im Kühlschmierstoff mit AGW aus der TRGS 900.
4.Folgende Konzentrationen von Kühlschmierstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen sind nach dem derzeitigen Stand der Technik in den betroffenen Branchen und Bereichen erreichbar. Bei Unterschreiten dieser Konzentrationen ist davon auszugehen, dass keine weiteren Maßnahmen nach dem Abgestuften Konzept (s. Abschnitt 6.3.3) notwendig sind.
-Wassergemischte Kühlschmierstoffe bei der Metallbearbeitung sowie bei der Glas- und Keramikbearbeitung, wassermischbare und wassergemischte Umformschmierstoffe10 mg/m3
-Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Flammpunkt > 100 °C bei der Metallbearbeitung10 mg/m3
-Nichtwassermischbare Umformschmierstoffe40 mg/m3
-Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Flammpunkt < 100 °C bei der Metallbearbeitung100 mg/m3

Gemessen wird jeweils die Summe aus Dampf und Aerosol. Zur Messgenauigkeit des Verfahrens siehe Anhang 1.

In der TRGS 402 werden als Basis für eine Gefährdungsbeurteilung auch weitere Grenzwerte benannt, u.A. MAK-Werte der DFG (z.B. für Triethanolamin in Höhe von 5 mg/m3 [E] oder für 5-Chlor-2-methyl-2,3-dihydroisothiazol-3-on/2-Methyl-2,3-dihydro-isothiazol-3-on in Höhe von 0,2 mg/m3 [E]) und Internationale Grenzwerte (siehe auch "GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" http://www.dguv.de Webcode: d6247 )

6.1.3

In jedem Fall sind Abschnitt 4 der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Schutzmaßnahmen" (TRGS 500) und die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500) einzuhalten.

Technische Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoffen bewirken in der Regel auch eine Verminderung bzw. Vermeidung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe.

6.1.4

In Fällen, in denen Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung oder keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen der Schutzstufe 2 nach Biostoffverordnung zugeordnet sind, müssen die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen zusätzlich zur TRGS 500 und TRBA 500 beachtet werden.

Geeignete Maßnahmen orientieren sich an der Prioritätenreihenfolge

  • Substitution (Stoff/Produkt oder Verfahren),

  • Technische Maßnahmen,

  • Organisatorische Maßnahmen,

  • Persönliche Maßnahmen.

Beispiele für solche Maßnahmen sind der Einsatz von:

  • Kühlschmierstoffen, die auf Grund ihrer Zusammensetzung und/oder Anwendung zu einer geringeren Gefährdung führen (siehe auch Abschnitt 6.3.1),

  • Trockenbearbeitung/Minimalmengenschmierung,

  • Mindermengenkühlschmierung.

6.1.5

Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 5 die in dieser Regel enthaltenen geeigneten Schutzmaßnahmen auszuwählen sowie für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen.

6.1.6

Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung besondere betriebs- oder tätigkeitsspezifische Gefährdungen, hat der Unternehmer über die Bestimmungen dieser Regel hinaus weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen.

Besondere betriebs- und tätigkeitsspezifische Gefährdungen ergeben sich z.B. bei der Maschinenreinigung mit Hochdruckreinigungsgeräten, Trockeneisstrahlgeräten oder beim Abblasen von Werkstücken mit Druckluft.