DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Biostoffverordnung

Nur wassergemischte Kühlschmierstoffe unterliegen einer mikrobiellen Besiedlung; bei Tätigkeiten mit nicht wassermischbaren Kühlschmierstoffen ist die BioStoffV nicht anzuwenden.

5.2.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ausmaß der Gefährdungen nach § 7 der Biostoffverordnung fachkundig beurteilt, einer Schutzstufe zugeordnet und das Ergebnis dokumentiert wird. Die Information "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" (BGI 762) ist eine Handlungshilfe zur BioStoffV und enthält grundlegende Informationen zur Gefährdungsbeurteilung.

Siehe auch

Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 400)

5.2.2

Die Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen und zu aktualisieren, wenn

  • sich die Kriterien unter Abschnitt 5.2.1 geändert haben

    oder

  • eine Infektion oder Erkrankung durch die Tätigkeit hervorgerufen wurde oder

  • gesundheitliche Bedenken bekannt geworden sind.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Ein erforderliches Verzeichnis der für die Gefährdungsbeurteilung maßgeblichen Mikroorganismen befindet sich im Anhang 1 der Information "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" (BGI 762). Anzeige- und Aufzeichnungspflichten nach § 13 der Biostoffverordnung gegenüber der zuständigen Behörde bestehen für Tätigkeiten mit mikrobiell belasteten Kühlschmierstoffen nicht.

5.2.3

Auch bei weniger als 10 Versicherten muss nach § 8 der Biostoffverordnung ab der Zuordnung zur Schutzstufe 2 eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Die zuständige Behörde kann nach § 14 der Biostoffverordnung auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erteilen.

5.2.4

Folgende Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe sind möglich:

  • Infektionen, z.B. Wundinfektionen durch bestimmte Bakterien der Risikogruppe 2 (siehe Anhang 1 der BGI 762),

  • Sensibilisierung der Atemwege durch bestimmte Mikroorganismen (TRGS/TRBA 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege"),

  • Toxische Wirkungen können durch Endotoxine und ähnlich wirkende Substanzen hervorgerufen werden (siehe Abschnitt 3.3.1 und 4.4 der BGI 762).

    Bisher sind den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen nur vereinzelte Erkrankungsfälle durch biologische Arbeitsstoffe bei Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen bekannt.