DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 5.15 - 5.15 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

5.15.1
Allgemeine Maßnahmen

Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen Unfall- und Gesundheitsgefahren, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

Arbeiten im Freien sind z. B.

  • Pflege von Außenanlagen in Bädern,

  • Wasseraufsicht an Becken im Freien.

Siehe § 23 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

5.15.2
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei erhöhter Exposition durch UV-Strahlung

Eine erhöhte Exposition der Haut und der Augen durch UV-Strahlung infolge von Sonneneinwirkung ist durch geeignete Maßnahmen weitestgehend zu minimieren. Eine erhöhte Exposition ist in der Regel im Freien gegeben, wenn ein UV-Index = 6 erreicht ist. Dieser Index kann der Tagespresse und der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz (www.bfs.de) entnommen werden. Abhängig von der Art der auszuführenden Tätigkeiten sind folgende Maßnahmen zu kombinieren:

  • Technische Sonnenschutzmaßnahmen wie Sonnenschirme, Sonnensegel oder andere geeignete Unterstellmöglichkeiten,

  • Tragen geeigneter Kleidung mit ausreichendem Haut- und Kopfschutz,

  • Verwendung geeigneter Sonnenschutzmittel auf freien Hautflächen,

  • Verwendung von Sonnenbrillen.

Insbesondere die mit der Wasseraufsicht (Beckenaufsicht) betrauten Personen können einer starken Sonnenstrahlung ausgesetzt sein. Gemäß § 29 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind diesen Personen geeignete Sonnenschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

Die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Sonnenbrille als persönliche Schutzausrüstung ergibt sich ggf. aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, z. B. bei verstärkt auftretender Blendwirkung durch reflektierende Flächen (große Wasser-, Glasflächen).

Siehe hierzu auch Abschnitt 6 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" dieser Regel.