DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4 Bauliche Anforderungen
4.1 Allgemeine bauliche Anforderungen

4.1.1 Verkehrswege, Fußböden

Verkehrswege müssen ständig freigehalten werden.

Die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen muss 2,10 m betragen. Für den Altbestand bis November 2012 gelten 2 m.

Siehe hierzu auch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege"

Maße für die Mindestbreite von allgemeinen Verkehrswegen sind enthalten in den "Richtlinien für den Bäderbau" des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien) sowie in der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.8) "Verkehrswege". Zum Beispiel sollen Wärmebänke, Wasserzapfstellen und sonstige Installationen den freien Durchgang nicht behindern.

Für Material- und Gerätetransport müssen geeignete Zugänge und Verkehrswege vorhanden sein. Sie müssen so gestaltet sein, dass für die Transportmittel keine baulichen Hindernisse zu überwinden sind, z. B. Treppen. Bewährt haben sich u. a. direkte Zugänge von außen bzw. bei nicht vermeidbaren Treppen Montageschächte mit Hebezeugen.

Wasseransammlungen in Verkehrsbereichen sind zu vermeiden. Dies wird z. B. durch ausreichendes Bodengefälle nach ASR A1.5/1,2 "Fußböden" und Bodenabläufe nach DIN EN 1253 "Abläufe für Gebäude" erfüllt.

Siehe hierzu auch Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 "Fußböden".

In Barfußbereichen ist ein Bodenbelag rutschhemmend, wenn er der DGUV Information 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" entspricht.

Werden Bereiche gleichermaßen barfuß und mit Schuhen begangen, sind Bodenbeläge zu verwenden, die die Anforderungen sowohl der ASR A1.5/1,2 "Fußböden" als auch der DGUV Information 207-006 erfüllen.

Durch den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln dürfen die rutschhemmenden Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.

Nach Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dürfen die Fußböden der Räume keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

Eine Stolperstelle ist ab einer Unebenheit von 4 mm gegeben, siehe DGUV Regel 108-004 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr".

Höhendifferenzen in Verkehrswegen sollen vermieden werden. Anderenfalls sollen Höhendifferenzen deutlich hervorgehoben sein. Höhendifferenzen sind z. B. bei Duschmulden und Durchschreitebecken anzutreffen.

4.1.2 Fluchtwege, Notausgänge

In Bädern muss das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen durch Anzahl, Anordnung und Abmessung sowie Zustand der Fluchtwege und Notausgänge gewährleistet sein.

Die Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z. B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind.

Im Technikbereich ist hierbei die besondere Gefährdung durch Gefahrstoffe zu beachten.

Maße für die Mindestbreite von Fluchtwegen sind enthalten in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". Gemäß dieser Regel sind Steigleitern im Verlauf von ersten Fluchtwegen generell unzulässig.

Fluchtwege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können. Ein solcher Hinweis kann z. B. in Technikräumen notwendig sein.

Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, sowie in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.

Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig.

Automatische Schiebetüren (ausgenommen Feuer- und Rauchschutztüren und -tore) dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-out) verfügen.

Siehe

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3"Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

4.1.3 Wände, Decken, Stützen und lichtdurchlässige Flächen

An Verkehrswegen sollen Wände, Stützen und sonstige Einrichtungen vom Fußboden aus gemessen bis in eine Höhe von mindestens 2 m keine Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können und scharfkantig sind.

Dies ist z. B. erfüllt durch

  • voll verfugte Fliesenwände,

  • Fliesen mit um die Fliesenkanten gezogener Glasur,

  • Wanddecken, Wandvorlagen oder Stützen, deren Kanten abgerundet oder gebrochen sind.

Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Personen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können. Dies wird z. B. erfüllt, wenn die lichtdurchlässigen Wände aus Sicherheitsglas nach DIN 18361 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Verglasungsarbeiten", aus Kunststoffen mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften oder aus Glasbausteinen nach DIN 4242 "Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung" bestehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, die erst ab einer Höhe von mehr als 2 m beginnen, gegen Berührung, die ein Zersplittern der Wände verursachen könnte, ausreichend geschützt sind.

Lichtdurchlässige Wände sollen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung aufgrund der baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann.

In Bädern, in denen Wasserball gespielt wird, sollen Glaswände hinter Wasserballtoren sowie Decken und Leuchten ballwurfsicher ausgeführt sein.

Siehe DGUV Information 202-087 "Mehr Sicherheit bei Glasbruch" und DIN 18032-3 "Sporthallen - Hallen für Turnen und Spielen und Mehrzwecknutzung - Prüfung der Ballwurfsicherheit".

Für die Reinigung von lichtdurchlässigen Flächen (Glaswände, Glasdecken und Glasdächer) sind Einrichtungen vorzusehen, die ein gefahrloses Reinigen ermöglichen. Geeignete Einrichtungen sind z. B. Anschlagpunkte, Podeste, Balkone, Laufstege, befestigte Flächen für Hubarbeitsbühnen).

4.1.4 Türen

Türen, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus einem lichtdurchlässigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrzunehmen sind. Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn z. B. auf beiden Türseiten quer über das Türblatt in mindestens 1 m Höhe Leisten angebracht sind.

Lichtdurchlässige Türflächen müssen bruchsicher sein. Die Bruchsicherheit kann auch durch eine ausreichende feste Abschirmung sichergestellt werden.

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore".

Wegen der besonderen Bedingungen in Bädern müssen alle Türflächen aus lichtdurchlässigen Werkstoffen in Barfußbereichen zur Vermeidung von Verletzungen bruchsicher sein.

An Unterkanten von Türen im Barfußbereich sollen Maßnahmen getroffen werden, die Fußverletzungen weitgehend vermeiden. Dies wird z. B. erfüllt, wenn Türunterkanten abgerundet oder mit elastischen Profilen ausgestattet sind.

Griffe, Hebel, Schlösser und Kanten müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass keine Verletzungen eintreten können. Dies ist z. B. erfüllt, wenn

  • Türgriff und -schloss ausreichend Abstand vom Rahmen aufweisen,

  • die Türgriff-Enden zum Türblatt hingebogen sind,

  • Bedienungshebel von Panikverschlüssen in keiner Stellung in den Verkehrsbereich ragen können,

  • bei Ganzglastüren der Drehpunkt möglichst nahe an der Türblattaußenkante angeordnet oder der Scherbereich abgedeckt ist.

Türpuffer und -feststeller dürfen keine Stolperstellen bilden.

4.1.5 Handläufe, Absturzsicherungen

In öffentlich zugänglichen Bereichen sind nach den Bauordnungen der Bundesländer alle Treppen barrierefrei zu gestalten. In diesen Bereichen sind somit Treppen mit mehr als vier Stufen, im nassbelasteten Barfußbereich mit mehr als zwei Stufen, unabhängig von der Breite beidseitig mit Handläufen auszustatten. In anderen Bereichen müssen Treppen mit mehr als 4 Stufen mindestens einen Handlauf haben. Bei einer Breite von mehr als 1,50 m sind Handläufe an beiden Seiten anzubringen.

Handläufe sollen beim Begehen von Treppen einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann. Dies wird z. B. erreicht, indem Rohre mit einem Durchmesser von 25 bis 50 mm verwendet und die Enden zur Wand oder zurück zum Geländer geführt werden.

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen.

Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.

Befinden sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege 0,2 m bis 1,0 m oberhalb einer angrenzenden Fläche, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Personen abstürzen.

Für Wartung, Instandhaltung und Reinigung hochgelegener Einrichtungen (z. B. Glasflächen, Glasdächer, Beleuchtungseinrichtungen, Lautsprecher) muss ein Konzept vorliegen, das ein sicheres Arbeiten an diesen Orten gewährleistet. Dies ist bereits bei der Planung eines Bades zu berücksichtigen.

Siehe Baustellenverordnung (BaustellV) in Verbindung mit Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 32 (RAB 32).

In Bereichen, in denen mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, sind die Absturzsicherungen entsprechend den besonderen Bestimmungen den Bauordnungen der jeweiligen Länder auszuführen.

Weitere Hinweise:

Absturzsicherungen sollen aus Handlauf, Knieleiste und 0,05 m hoher Fußleiste bestehen. Luken, Gruben und Kanäle können auch so gesichert sein, dass sie begehbar oder befahrbar abgedeckt sind und die Abdeckung gegen Verschieben gesichert ist.

Absturzsicherungen sind z. B. auch anzubringen an Gruben, in denen Filterbehälter oder Pumpen aufgestellt sind, und geöffneten Montageschächten.

Siehe auch:

  • Bauordnungen der Länder,

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege"

  • DGUV Information 208-005 "Treppen"

4.1.6 Sitzstufen und Wärmebänke

Flächen von Sitzstufen sollen rutschhemmend ausgeführt sein. Scharfe Kanten und Ecken sind unzulässig. Hinsichtlich der Rutschhemmung ist dies z. B. erfüllt, wenn die Beläge der Bewertungsgruppe B der DGUV Information 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" entsprechen.

Die Oberflächentemperatur von Wärmebänken soll 40 °C nicht überschreiten.

Verkehrsflächen oberhalb der Sitzstufen sollen gegen die Stufenanlagen abgegrenzt sein. Dies wird z. B. erfüllt durch Aufstellen von Blumentrögen oder durch Seile.

4.1.7 Garderobenhaken und Ablagen

Garderobenhaken und Ablagen sollen so ausgeführt sein, dass Verletzungen weitgehend vermieden werden. Dies ist z. B. durch vorgelagerte Schutzleisten erfüllt.

4.1.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den in Bädern zu erwartenden besonderen Einflüssen entsprechend beschaffen sein.

Solche Einflüsse sind z. B. Beanspruchungen durch Feuchtigkeit, Wärme sowie mechanische und chemische Beanspruchungen.

Siehe DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Für die Einrichtung elektrischer Anlagen sind spezielle Bestimmungen enthalten in der Normenreihe DIN VDE 0100 "Errichten von Niederspannungsanlagen", insbesondere in DIN VDE 0100 Teil 702 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 702: Becken von Schwimmbädern und andere Becken".

4.1.9 Beleuchtungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung

Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung ist entsprechend der Sehaufgabe auszulegen.

Siehe hierzu:

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung"

  • DIN EN 12464-1 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen",

  • DIN 12464-1 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien",

  • DIN EN 12193 "Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung".

Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux, vorhanden sein.

Dies gilt z. B.:

  • in Hallenbädern,

  • an Beckenumgängen,

  • in Dusch- und Umkleideräumen,

  • in Technikräumen,

  • auf Fluchtwegen,

  • auf Zuschauertribünen.

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht und Rettungsplan".

Bestimmungen zur Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung sind in DIN VDE 0108-100 "Sicherheitsbeleuchtungsanlagen" enthalten.

Beleuchtungseinrichtungen müssen für Instandhaltungsarbeiten gefahrlos erreichbar sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn geeignete Gerüste zur Verfügung stehen, die Beleuchtungseinrichtungen herabgelassen oder über fest eingebaute Laufstege erreicht werden können.

4.1.10 Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung

Durch eine geeignete Beschilderung ist auf die Gefahren im Betrieb, auf erforderliche Schutzmaßnahmen sowie auf vorhandene Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen hinzuweisen.

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

Im Anhang 1 dieser Regel wird ausgeführt, welche Sicherheitskennzeichnung für das jeweilige Chlorungsverfahren notwendig ist.