DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Anhang 1 - Sicherheitskennzeichnung für Chlorungsverfahren

Die nachfolgend aufgeführten Schilder sind geeignet, die nach Abschnitt 4.1.10 dieser Regel geforderte Sicherheitskennzeichnung zu erfüllen. Angaben über Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3 enthalten.

I. Warnschilder

WarnschilderSchildStoffBemerkung
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W 016
Warnung vor giftigen Stoffen
Chlor ChlordioxidlösungDas Schild "Warnung vor giftigen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.
Bei ortsveränderlichen Chlorungseinrichtungen ist das Schild an der Einrichtung anzubringen.
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W 029
Warnung vor Gasflaschen
ChlorBei Chlorgasanlagen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden, ist das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen.
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W 023
Warnung vor ätzenden Stoffen
Natriumchloritlösung Calciumhypochlorit-lösung Natriumhypochloritlösung Salzsäure SchwefelsäureDas Schild "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.
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W 001
Allgemeines Warnzeichen
Trichlorisocyanursäure NatriumdichlorisocyanuratdihydratDas Schild "Allgemeines Warnzeichen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.
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W 028
Warnung vor brandfördernden Stoffen
Trichlorisocyanursäure Calciumhypochlorit (Feststoff)Das Schild "Warnung vor brandfördernden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.

II. Verbotsschilder

VerbotsschilderSchildStoffBemerkung
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P003
Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
Calciumhypochlorit Natriumdichlorisocyanurat TrichlorisocyanursäureDas Schild "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.
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P006
Zutritt für Unbefugte verboten
Chlor Chlordioxidlösung Natriumchloritlösung Natriumhypochloritlösung Calciumhypochlorit Trichlorisocyanursäure Natriumdichlorisocyanuratdihydrat Salzsäure SchwefelsäureDas Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.

III. Gebotsschilder

GebotsschilderSchildSchildBemerkung
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M017
Atemschutz benutzen
Chlor Chlordioxidlösung Calciumhypochlorit Trichlorisocyanursäure NatriumdichlorisocyanuratdihydratDas Schild "Atemschutz benutzen" ist bei Chlorgasanlagen an der Chlorungseinrichtung anzubringen.
Bei den übrigen aufgeführten Stoffen ist das Schild an den Stellen anzubringen, wo mit diesen Stoffen offen umgegangen wird, sofern keine wirksame Absaugung vorhanden ist.
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M009
Handschutz benutzen
Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung Chlordioxidlösung Calciumhypochlorit Trichlorisocyanursäure Natriumdichlorisocyanuratdihydrat Salzsäure SchwefelsäureDas Schild "Handschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
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M008
Fußschutz benutzen
Chlor Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung Chlordioxidlösung Salzsäure SchwefelsäureDas Schild "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen, bzw. wenn Behälter oder Druckgasbehälter bewegt werden.
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M013
Gesichtsschutz benutzen
Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung Chlordioxidlösung Salzsäure SchwefelsäureDas Schild "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
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M004
Augenschutz benutzen
Calciumhypochlorit Trichlorisocyanursäure NatriumdichlorisocyanuratdihydratDas Schild "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
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M026
Schutzschürze benutzen
Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung Chlordioxidlösung Salzsäure SchwefelsäureDas Schild "Schutzkleidung benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z. B. beim Umfüllen.

IV. Zusatzschilder

ZusatzschilderSchildBemerkung
ccc_1066_180801_14.jpgBei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumhypochlorit verwendet wird.
ccc_1066_180801_15.jpgBei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Calciumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Calciumhypochlorit verwendet wird.
ccc_1066_180801_16.jpgBei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird.
ccc_1066_180801_17.jpgBei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorcyanurat ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Chlorcyanurat verwendet wird.