DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Weitere Prüfungen

Folgende Prüfabstände haben sich bewährt:

PrüfgegenstandBewährte PrüfabständePrüfungen durch
Sicherheitsbeleuchtung12 Monatebefähigte Person
Raumlufttechnische Anlagen12 Monatebefähigte Person
Hubböden12 Monatebefähigte Person
Kraftbetriebene Türen und Tore12 Monatebefähigte Person
Kraftbetriebene Krane12 Monatebefähigte Person
Lastaufnahmeeinrichtungen12 Monatebefähigte Person
Winden12 Monatebefähigte Person
Flüssigkeitsstrahler12 Monatebefähigte Person
Feuerlöscher24 Monatebefähigte Person
Atemschutzgeräte6 Monatebefähigte Person
Druckgerätenach § 14 Betriebssicherheitsverordnungzugelassene Überwachungsstelle, befähigte Person

Diese Tabelle enthält nur die geläufigsten Prüfgegenstände und ist nicht abschließend.

Zu höhenverstellbaren Zwischenböden siehe auch DIN EN 13451-11 "Schwimmbadgeräte - Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen".

Zu Kranen/Laufkatzen siehe §§ 25 bis 27der DGUV Vorschrift 52 bzw. DGUV Vorschrift 53 "Krane" (Zu Winden siehe § 23 der DGUV Vorschrift 54 bzw. DGUV Vorschrift 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte", inhaltlich identisch).

Zu Prüfung und Instandhaltung von Feuerlöschern siehe - ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".