DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine befähigte Person (z. B. Elektrofachkraft) zu prüfen. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer vom Hersteller, Errichter oder Instandsetzer (Fachbetrieb) bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" entsprechen.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind in bestimmten Zeitabständen durch eine befähigte Person (z. B. Elektrofachkraft) zu prüfen. Für die regelmäßigen Prüfungen können in Bädern z. B. folgende Zeitabstände als Maßstab dienen:

  • Bei elektrischen Anlagen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln haben sich Prüfabstände von vier Jahren bewährt.

  • Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, Geräteanschluss- und Verlängerungsleitungen mit ihren Steckvorrichtungen (z. B. Unterwassersauger, elektrische Reinigungsmaschinen) haben sich, soweit sie benutzt werden, Prüfabstände von sechs Monaten bewährt.

Siehe § 5 der DGUV Vorschrift 3 bzw. DGUV Vorschrift 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV Information 203-049 "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel".