DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 7.1 - 7.1 Anlagen und Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Desinfektion

Folgende Prüfabstände haben sich bewährt:

PrüfgegenstandBewährte PrüfabständePrüfungen durch
Chlorungseinrichtungen12 Monate
(Dabei sind insbesondere die gasführenden Teile einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.)
befähigte Person
Ozonanlagen12 Monate
nach den Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (DGUV Regel 103-001 und DGUV Regel 103-015, inhaltlich identisch)
befähigte Person
Chlorgaswarngerät12 Monatebefähigte Person
Strömungswächter6 Monatebefähigte Person
Chlorgasbeseitigungseinrichtung6 Monateunterwiesene Person
Wasservorlage von Bodenabläufen in Chlorgasräumen (Geruchsverschluss)1 Wocheunterwiesene Person

Bewährt haben sich Prüfungen an oben genannten Anlagen vor Wiederinbetriebnahme nach längeren Betriebspausen (z. B. zu Saisonbeginn bei Freibädern).

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme führt in der Regel die Installationsfirma vor der Übergabe der Einrichtung durch. Die Wiederholungsprüfungen können auch von Personen durchgeführt werden, die von der Herstellerfirma hierin ausgebildet worden sind.