DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Tätigkeiten mit Atemschutz

Entsprechend §§ 4 und 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. durchzuführen. Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1 ist dem Beschäftigtem Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).

Siehe hierzu Anhang Teil 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Verordnung (ArbMedVV).

Hierbei kann der DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" zur Anwendung kommen. Hinweise für die Vorsorgefristen gibt die DGUV Information 240-260 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte".

Siehe auch: DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".