DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Lärm

Gemäß Teil 3 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte (LEX,8 h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten werden. Beim Überschreiten der unteren Auslösewerte (LEX,8 h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C)) ist diese Vorsorge anzubieten. Hierbei kann der DGUV Grundsatz G20 "Lärm" zur Anwendung kommen.

Die oberen Auslösewerte können z. B. bei lang andauernden Tätigkeiten in der Technik überschritten werden.

Hinweise für die Vorsorgefristen gibt die DGUV Information 240-200 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 20 "Lärm".