Abschnitt 5.14 - 5.14 Persönliche Schutzausrüstungen
Den Beschäftigten ist geeignete persönliche Schutzausrüstung (siehe Tabelle 1) zur Verfügung zu stellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und deren Benutzung zu überwachen.
Siehe hierzu Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und PSA-Benutzungsverordnung.
Die persönliche Schutzausrüstung, insbesondere die Atemschutzgeräte, sind vor jeder Benutzung auf sichere Funktion zu prüfen. Persönliche Schutzausrüstungen mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht benutzt werden.
Darüber hinaus sind die Überprüfung des einwandfreien Zustandes sowie die Instandhaltung der Atemschutzgeräte in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person durchzuführen.
Filter von Atemschutzgeräten sind nur dann wirksam, wenn sie vor Ablauf der Lagerzeit (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden. Filter sind spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher erschöpft sind, zu ersetzen. Das Datum des Öffnungstages ist auf dem Filter zu vermerken.
Atemschutzgeräte und geeignete Ersatzfilter sind außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt, aufzubewahren.
Die Versicherten sind entsprechend § 3 der PSA-Benutzungsverordnung vor Beginn der Tätigkeit anhand von praktischen Übungen im Tragen von spezieller persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen.
Geeignete persönliche Schutzausrüstung für ausgewählte Tätigkeiten
Chlorgas in Flaschen oder Fässern | Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2 Schutzhandschuhe Sicherheitsschuhe Schutzkategorie mind. S1 |
Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung | Gesichtsschutz Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex - NBR, Butylkautschuk - Butyl, Fluorkautschuk - FKM, Polyvinylchlorid - PVC) Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff |
Salzsäure Schwefelsäure | Gesichtsschutz Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR), Butylkautschuk (Butyl), Polypropylen (CR) und PVC Stiefel hoch aus PVC Schutzschürze aus PVC |
Chlordioxidlösung | Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2 bei offenem Umgang Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex - NBR, Butylkautschuk - Butyl, Fluorkautschuk - FKM, Polyvinylchlorid - PVC) Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff |
Calciumhypochlorit Trichlorisocyanursäure Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat | Gesichtsschutz (bei offenem Umgang ohne Absaugung: Vollmaske oder Gebläse unterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2) Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex - NBR, Butylkautschuk - Butyl, Fluorkautschuk - FKM, Polyvinylchlorid - PVC) Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff |
Arbeiten an Ozonanlagen | Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 |
Grundreinigung | Stulpenhandschuhe aus geeignetem Material je nach Reinigungsmittel Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff Augen- oder Gesichtsschutz |
Unterhaltsreinigung | Stulpenhandschuhe aus geeignetem Material je nach Reinigungsmittel Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff |
Filterspülung | Gehörschutz ab 80 dB(A) |
Reinigung von Wasserbehältern | ggf. Gesichtsschutz, Schutzanzug, Stiefel und Stulpenhandschuhe aus geeigneten Materialien je nach verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmitteln Atemschutz (Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2 oder von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät) abhängig von Gefahrstoffkonzentration, biologischen Gefährdungen oder Sauerstoffgehalt |
Heben schwerer Lasten | Schutzhandschuhe Sicherheitsschuhe Schutzkategorie mind. S1 |
Arbeiten an Wärmepumpen | Körperschutzausrüstung gegen Kältemitteleinwirkung Schutzhandschuhe, Augenschutz und Filtergeräte sind für mindestens zwei Personen bei Arbeiten an Wärmepumpen bei der Verwendung von NH3 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen für Rettungsmaßnahmen während der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Füllgewichten von NH3 über 100 kg mindestens zwei von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte und zwei Schutzanzüge zur Verfügung stehen. Siehe hierzu auch Kapitel 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln". |
Länger andauernde Arbeiten im Wasser | Schutzkleidung zur Vermeidung von Wärmeverlust, z. B. aus Neopren |
Feuchtarbeit, Umgang mit Reinigungsmitteln | Geeigneter Hautschutz |
Siehe hierzu auch die §§ 29 und 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und folgende DGUV Regeln:
DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"
DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"
DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"