DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 5.13 - 5.13 Rettung von Ertrinkenden

Zur Rettung von Ertrinkenden sind nur solche Personen einzusetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund ihrer Fähigkeiten, gesundheitlicher und geistiger Eignung in der Lage sind gefahrlos eine Rettung Ertrinkender durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe einschließlich einer möglicherweise erforderlichen Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) vorzunehmen.

Die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit werden außerdem durch die Abmessungen der im Bad vorhandenen Becken/Badeteiche bestimmt.

Gefahrlos eine Rettung Ertrinkender durchführen können in der Regel:

  • geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe (Geprüfte Schwimmmeister bzw. Schwimmmeisterinnen),

  • Fachangestellte für Bäderbetriebe (Schwimmmeistergehilfen bzw. -gehilfinnen),

  • Rettungsschwimmer (Personen, die das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber besitzen),

  • Personen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in anderer Weise nachgewiesen haben, eine Person ohne eigene gesundheitliche Beeinträchtigung zu retten.

Der Nachweis der Rettungsfähigkeit ist regelmäßig zu erbringen.

In einigen Bundesländern werden die erforderlichen Fähigkeiten näher per Landesverordnung verbindlich geregelt.

Die erforderlichen Kenntnisse in der Ersten Hilfe sind im Rahmen einer Erste-Hilfe-Ausbildung/Training gemäß § 26 der DGUV Vorschrift 1 zu erwerben und mindestens innerhalb eines zweijährigen Rhythmus aufzufrischen.

Weitere Hinweise gibt die Richtlinie "Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes" (DGfdB R94.05) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen. In dieser Richtlinie wird eine Wiederholung des Nachweises der Rettungsfähigkeit (z. B. Rettungsübung, Rettungsschwimmabzeichen in Silber) spätestens nach 3 Jahren gefordert.

Die Anforderungen sollen verhindern, dass rettende Personen während der Rettungsaktion selbst gefährdet werden.

Für die Organisation und die personelle Absicherung der Wasseraufsicht im Schulschwimmunterricht wird auf die in den Bundesländern erlassenen Regelungen der Kultusministerien verwiesen.