DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 5.11 - 5.11 Betrieb von höhenverstellbaren Zwischenböden und beweglichen Beckenabtrennungen

Beim Verstellen von Zwischenböden und Beckenabtrennungen dürfen sich keine Personen im Becken befinden.

Startsockel im Bereich von Hubböden dürfen nur freigegeben werden, wenn die Wassertiefe mindestens 1,80 m beträgt.

Bei Nichtgewährleistung der Mindestwassertiefe bei Sprunganlagen (DIN EN 13451 Teil 10) ist deren Benutzung durch geeignete Maßnahmen (z. B. Zugangssperre mit automatischer Verriegelung) zu verhindern.

Die tatsächliche Wassertiefe über höhenverstellbaren Zwischenböden ist gut sichtbar anzuzeigen (siehe auch Abschnitt 4.2.5 dieser Regel).