DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Umgang mit Behältern für Chlorgas

Das Auswechseln von Chlorgasbehältern darf nur unter Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten (mind. Filtergeräten mit Filter B2P2 oder hochwertiger) erfolgen.

Siehe hierzu auch Tabelle 1 in Abschnitt 5.14 dieser Regel.

Chlorgasflaschen dürfen nur stehend entleert oder bereitgestellt werden und sind einzeln gegen Umstürzen zu sichern.

Gelagerte Chlorgasflaschen sind entsprechend ihres Füllungsgrades, z. B. mit Hinweisschildern mit der Aufschrift "voll" bzw. "leer", zu kennzeichnen.

Flaschenventile dürfen nur von Hand und ohne Hilfsmittel betätigt werden. Chlorgasbehälter mit festsitzenden Ventilen sind entsprechend gekennzeichnet an den Abfüllbetrieb zurückzusenden.

Zum Abdichten undichter Ventile sind geeignete Schutzvorrichtungen (z. B. spezielle gasdichte Ventilschutzkappen mit Ventil) an gut erreichbarer Stelle im Chlorgasraum bereitzustellen.

Ventile von Chlorgasbehältern müssen von Dichtungsmitteln, die mit Chlor reagieren (z. B. Öle und Fette), freigehalten werden.

Ventile von nicht angeschlossenen Chlorgasbehältern sind gegen Beschädigung und Verschmutzung, z. B. mit einer Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe, zu sichern.

Zum Transport von Chlorgasbehältern sind geeignete Transportmittel zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Dies sind z. B. Flaschentransportwagen oder Hebezeuge. Der Abtransport undichter Chlorgasbehälter ist mit geeigneten Bergebehältern durchzuführen. Diese Behälter werden vom Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem der deutschen chemischen Industrie (TUIS) und von Chlorgasherstellern bereitgehalten.

Chlorgasbehälter,

  • mit offensichtlichen Korrosionsschäden

  • mit festsitzenden Flaschenventilen

  • mit undichten Flaschenventilen

sind entsprechend zu kennzeichnen und nach Rücksprache mit dem Lieferanten von diesem abholen zu lassen. Dieser entscheidet, ob Bergebehälter eingesetzt werden müssen.