DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Betrieb von Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas

Der Aufenthalt von Personen in Chlorgasräumen ist auf das für Wartung, Kontrolle sowie Betrieb erforderliche Maß zu beschränken.

Bei jedem Chlorgasbehälterwechsel ist die Anschlussdichtung zu erneuern. Die chlorgasführenden Verbindungsleitungen einschließlich der Anschlüsse sind mit einer geeigneten Prüfreagenz auf Dichtheit zu prüfen. Ein geeignetes Prüfreagenz ist bereitzustellen. Als Reagenz zur Prüfung der Dichtheit sind ausschließlich die Dämpfe einer Ammoniaklösung zu verwenden. Die Ammoniaklösung darf dabei keinesfalls auf Teile der Chlorungseinrichtung aufgebracht werden. Die Anschlusseinrichtungen mit Überwurfmutter (Einlass- und Schnellschlussventil mit Vakuumregelventil) am Chlorflaschenventil bestehen zum Teil aus Messing (Kupfer-Zink-Legierung). Durch die Benetzung mit Ammoniaklösung wird das Messing entzinkt. Damit wird diese Legierung spröde und mechanisch instabil.