DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten sowie die vom Hersteller vorgegebenen Schutzmaßahmen zu beachten.

Bei offenem Umgang mit festem Calciumhypochlorit, fester Trichlorisocyanursäure und festem Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat (z. B. beim Umfüllen, beim Ansetzen von Lösungen) können gesundheitsschädliche Stäube auftreten.

Zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sind in diesen Fällen bei stationären Anlagen geeignete Absaugeinrichtungen, bei nicht stationärer Verwendung geeignete Atemschutzgeräte nach Abschnitt 5.14 dieser Regel einzusetzen.

Natriumhypochloritlösungen, Calciumhypochlorit und Natriumchloritlösungen dürfen nicht verunreinigt werden, insbesondere dürfen sie nicht mit Säuren oder sauren Salzen in Berührung kommen.

Beim Gebrauch von flüssigen Gefahrstoffen zur Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass die Behälter in eine Auffangwanne gestellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass z. B. beim Wechsel der Behälter abtropfende oder bei Leckage des Behälters auslaufende Flüssigkeitsmenge sicher aufgefangen werden. Außerdem werden unerwünschte Reaktionen mit anderen Stoffen vermieden.

Natriumchloritlösungen dürfen nicht mit brennbaren Stoffen in Berührung kommen.

Umfüllvorrichtungen, Geräte usw., die mit diesen Stoffen in Berührung kommen, müssen sauber sein damit gefährliche Reaktionen vermieden werden.

Festes Natriumchlorit ist ein sehr reaktionsfähiger brandfördernder Stoff. Ein Kontakt mit brennbaren Stoffen kann zur Entzündung führen. Feste Natriumchloritrückstände, z. B. aus eingetrockneten Lösungen, sollen deshalb umgehend durch Verdünnung mit Wasser entsorgt werden. Bespritzte Kleidung und kontaminiertes Reinigungsmaterial muss mit Wasser gründlich ausgewaschen werden. Durch das gründliche Auswaschen soll das Eintrocknen der Lösung und damit eine mögliche Selbstentzündung verhindert werden. Papiertücher und andere brennbare Materialien sind zur Beseitigung von Natriumchloritrückständen aus Gründen der Selbstentzündung ungeeignet.

Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat dürfen nicht mit Natrium- und Calciumhypochlorit in Berührung kommen. Mit diesen Stoffen bildet sich explosives Stickstofftrichlorid.

Für den Transport und das Umfüllen von Gefahrstoffen sind geeignete technische Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.

Geeignete Transportmittel sind z. B. Sackkarren zum Transport von Chemikaliengebinden, Flaschenwagen zum Transport von Chlorgasflaschen, Aufzüge und Hebezeuge zum Transport in Technikbereiche unter Erdgleiche.

Siehe DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 "Krane" und DGUV Vorschrift 54 bzw. 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte".

Geeignete Umfüllvorrichtungen sind z. B.

  • Kippvorrichtung für Ballone und Fässer,

  • Ausgießer, deren Luftröhrchen einen gleichmäßigen Flüssigkeitsstrom gewährleisten,

  • Flüssigkeitsheber, bei denen nicht mit dem Mund angesaugt wird,

  • Fasspumpen,

  • Einfülltrichter und

  • Schaufeln.

Das wechselseitige Verwenden von Umfüllvorrichtungen für verschiedene Stoffe ist nicht zulässig. Die Umfüllvorrichtungen müssen entsprechend dem verwendeten Gefahrstoff gekennzeichnet sein.

Behälter für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien dürfen nur mit den Chemikalien, mit denen sie ursprünglich gefüllt waren, wieder gefüllt werden. Leere und gefüllte Behälter für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien dürfen nur in Räumen bzw. an Orten aufbewahrt werden, die den Anforderungen des Abschnittes 4.4 dieser Regel entsprechen. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit diesen Stoffen gefährlich reagieren können.

Zu persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 5.14 dieser Regel. Weitere Informationen enthält die DGUV Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser".