DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Aufsichtsräume und -bereiche, Erste-Hilfe-Räume

In Bädern sollen Aufsichtsräume eingerichtet sein. Dies gilt nicht für

  • Schulhallenbäder, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen,

  • medizinische Bäder,

  • Hotelschwimmbäder mit Wassertiefen bis maximal 135 cm.

Aufsichtsräume sollen so beschaffen sein, dass

  • durch entsprechende Lage und Gestaltung eine möglichst gute Übersicht über die Schwimmbadanlage gegeben ist,

  • die Temperatur im Raum unabhängig von der Umgebung geregelt werden kann,

  • der Schallpegel im Raum gegenüber dem Umgebungsbereich gemindert ist,

  • die Grundfläche mindestens 8 m2 und die Höhe mindestens 2,50 m beträgt.

Voraussetzung hierfür ist z. B. eine geeignete, allseitige Abtrennung der Räume von dem Umgebungsbereich.

Siehe hierzu Abschnitt 34.60 der Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien).

In Aufsichtsräumen soll ein Telefon vorhanden sein, mit dem direkt ein Notruf abgesetzt werden kann.

Siehe DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

In Bädern müssen Erste-Hilfe-Räume eingerichtet sein. Dies gilt nicht für

  • medizinische Bäder,

  • Hotelschwimmbäder mit Wassertiefen bis maximal 135 cm.

In Schulbädern, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen, ist die Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material und einer Trage als ausreichend anzusehen.

Erste-Hilfe-Räume müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein, damit ein ungehinderter Transport von Verletzten ermöglicht wird.

In Erste-Hilfe-Räumen muss ein Waschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss installiert sein.

Erste-Hilfe-Räume müssen so aufgeteilt sein, dass am Kopfende der Liege ein ausreichender Standplatz für Maßnahmen der Wiederbelebung vorhanden ist.

Die Grundfläche von Erste-Hilfe-Räumen beträgt mindestens 12 m2 und die Höhe mindestens 2,50 m.

Erste-Hilfe- und Aufsichtsräume können unter der Voraussetzung, dass die Funktionen der einzelnen Räume erhalten bleiben, zu einer Raumeinheit kombiniert sein.

Siehe hierzu:

  • Arbeitsstättenverordnung, "Erste-Hilfe-Räume"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".

  • Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien) "Erste-Hilfe-Raum".