Abschnitt 4.3 - 4.3 Aufsichtsräume und -bereiche, Erste-Hilfe-Räume
In Bädern sollen Aufsichtsräume eingerichtet sein. Dies gilt nicht für
Schulhallenbäder, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen,
medizinische Bäder,
Hotelschwimmbäder mit Wassertiefen bis maximal 135 cm.
Aufsichtsräume sollen so beschaffen sein, dass
durch entsprechende Lage und Gestaltung eine möglichst gute Übersicht über die Schwimmbadanlage gegeben ist,
die Temperatur im Raum unabhängig von der Umgebung geregelt werden kann,
der Schallpegel im Raum gegenüber dem Umgebungsbereich gemindert ist,
die Grundfläche mindestens 8 m2 und die Höhe mindestens 2,50 m beträgt.
Voraussetzung hierfür ist z. B. eine geeignete, allseitige Abtrennung der Räume von dem Umgebungsbereich.
Siehe hierzu Abschnitt 34.60 der Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien).
In Aufsichtsräumen soll ein Telefon vorhanden sein, mit dem direkt ein Notruf abgesetzt werden kann.
Siehe DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
In Bädern müssen Erste-Hilfe-Räume eingerichtet sein. Dies gilt nicht für
medizinische Bäder,
Hotelschwimmbäder mit Wassertiefen bis maximal 135 cm.
In Schulbädern, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen, ist die Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material und einer Trage als ausreichend anzusehen.
Erste-Hilfe-Räume müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein, damit ein ungehinderter Transport von Verletzten ermöglicht wird.
In Erste-Hilfe-Räumen muss ein Waschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss installiert sein.
Erste-Hilfe-Räume müssen so aufgeteilt sein, dass am Kopfende der Liege ein ausreichender Standplatz für Maßnahmen der Wiederbelebung vorhanden ist.
Die Grundfläche von Erste-Hilfe-Räumen beträgt mindestens 12 m2 und die Höhe mindestens 2,50 m.
Erste-Hilfe- und Aufsichtsräume können unter der Voraussetzung, dass die Funktionen der einzelnen Räume erhalten bleiben, zu einer Raumeinheit kombiniert sein.
Siehe hierzu:
Arbeitsstättenverordnung, "Erste-Hilfe-Räume"
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".
Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien) "Erste-Hilfe-Raum".