Abschnitt 3.3 - 3.3 Dauer der Qualifizierung
Die Dauer der theoretischen und praktischen Qualifizierung ist mit mindestens 14 Lehreinheiten (à 45 min.) zu bemessen.
Die Dauer der theoretischen und praktischen Qualifizierung ist mit mindestens 14 Lehreinheiten (à 45 min.) zu bemessen.