DGUV Grundsatz 301-003 - Prüfung und Beurteilung der Transport- und Montagesicherheit von Fertigbauteilen aus Mauerwerk

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Abschnitt 1.4 - 1.4 Auswertung, Beurteilung

1.4.1
Prüfbericht

  • Der Prüfbericht muss für jeden Prüfkörper folgende Angaben enthalten:

  • Art und Bezeichnung der Mauersteine gemäß der einschlägigen Stoffnorm bzw. nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung,

  • Vorbehandlung der Mauersteine,

  • Mörtelart gemäß DIN 1053-1,

  • Druck- und Biegezugfestigkeit des Mörtels zum Zeitpunkt der Prüfung,

  • Art des Mauerwerksverbandes, Stoßfugenausführung des Prüfkörpers sowie Art und Lage der Aufhängungen und der Bewehrung,

  • Maße des Prüfkörpers,

  • Alter des Prüfkörpers,

  • Fotografische Dokumentation der dem Stoß ausgesetzten Steine einschließlich der angrenzenden Wandbereiche vor und nach der Stoßbelastung,

  • Beurteilung des Prüfkörpers nach Abschnitt 1.4.2,

  • bei den Versuchen herabgefallene Bruchstücke sind gegebenenfalls nach Anzahl, Masse und Größe aufzulisten,

  • konstruktive Maßnahmen zur Sicherung gegen Stossbeanspruchung müssen im Prüfbericht dokumentiert sein,

  • gegebenenfalls Maß der Auslenkung,

  • gegebenenfalls Messwerte des Stoßimpulses,

  • Besonderheiten, z. B. Rissbildungen.

1.4.2
Beurteilung

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn nach den Stoßbelastungen weder Wandteile, noch Einzelsteine, noch Teilstücke von Steinen herabfallen, welche eine Gefährdung von Personen darstellen können.

Bei der Durchführung von Versuch 1 (Gesamtsteifigkeit, mittiger Anstoß) werden nur diejenigen Teile berücksichtigt, die durch den ersten Stoß herabgefallen sind.

Kleine Absplitterungen bis zu einer Kantenlänge von 50 mm führen nicht zu einer negativen Beurteilung des Versuches. Absplitterungen mit Kantenlängen größer als 50 mm sind zulässig, wenn die Masse maximal 0,15 kg beträgt.

Störungen im Wandgefüge, z. B. Risse, führen nicht zu einer negativen Beurteilung, es sei denn, eine vollständige Trennung in zwei oder mehrere Wandteile ist eingetreten.

Als vollständige Trennung im Sinne dieses BG-Grundsatzes gilt auch eine Situation, in der nur noch ein geringerer Anteil als 30 % der Bewehrung im Bruchquerschnitt ungerissen ist.