DGUV Grundsatz 308-007 - Prüfbuch für fest mit dem Gebäude verbundene Ladebrücken und fahrbare Rampen

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Prüfbuch für fest mit dem Gebäude verbundene Ladebrücken und fahrbare Rampen
(bisher: BGG 959)

(bisher ZH 1/256)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Bauliche Einrichtungen"

Stand der Vorschrift: Oktober 1988

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Grundlagen für die Prüfung von fest mit dem Gebäude verbundenen Ladebrücken und von fahrbaren Rampen

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Ladebrücken und fahrbare Rampen sind in den "Richtlinien für Ladebrücken und fahrbare Rampen" (ZH 1/156) festgelegt. Die Richtlinien sind auf Ladebrücken und fahrbare Rampen, die vor dem 1. Oktober 1985 errichtet wurden, mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte 4.3.1, 4.3.2, 5 und 6, nicht anzuwenden. Die vor diesem Termin errichteten Einrichtungen sind auf die Einhaltung der zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden allgemeinen Bestimmungen sowie auf die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes und ihrer bestimmungsgemäßen Funktion zu prüfen.

Nach Abschnitt 6 der o.g. Richtlinien müssen fest mit dem Gebäude verbundene Ladebrücken und fahrbare Rampen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die jährliche Prüfung ist auch für die Anlagen durchzuführen, die vor dem 1. Oktober 1985 errichtet wurden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Ladebrücken und fahrbaren Rampen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Ladebrücken und fahrbaren Rampen beurteilen kann. Zu diesen Personen zählen z. B. Sachverständige, Fachkräfte der Hersteller- oder Lieferfirmen oder einschlägig erfahrene Fachkräfte des Betreibers.

Sachkundige haben ihre Begutachtung objektiv vom Standpunkt der Arbeitssicherheit aus abzugeben, unbeeinflußt von anderen, z. B. wirtschaftlichen Umständen.

Das Prüfbuch sollte am Betriebsort der Ladebrücken und fahrbaren Rampen vorrätig gehalten werden.

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Prüfliste für Ladebrücken und fahrbare Rampen

Die nachstehende Zusammenstellung der Teile und Funktionen, die der Prüfung zu unterziehen sind, ist als Hilfe für die Prüfung durch den Sachkundigen gedacht. Sie wird im Einzelfall zu kürzen oder zu erweitern sein.

Im wesentlichen sind Sicht- und Funktionsprüfungen durchzuführen, bei denen Vollständigkeit, Zustand und Wirksamkeit der Bauteile und Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden.

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