DGUV Grundsatz 314-007 - Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte

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Anhang 2 - Muster einer Anerkennung

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(Berufsgenossenschaft)

Herrn

Anerkennung

Herrn .....................................

O wird nach § 5 Abs. 1 UVV "Schwimmende Geräte" (VBG 40a) zum Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen (Stabilitätsberechnungen) schwimmender Geräte anerkannt.

O wird nach § 5 Abs. 1 UVV "Schwimmende Geräte" (VBG 40a) zum Sachverständigen für die praktische Erprobung der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit schwimmender Geräte anerkannt.

Die Anerkennung erfolgt widerruflich. Sie wird widerrufen, wenn Tatsachen entsprechend Abschnitt 5.1 der "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte" (ZH 1/138), Ausgabe April 1985, bekannt werden; sie kann widerrufen werden bei Verstößen gegen die dem Sachverständigen nach Abschnitt 3 der vorgenannten Grundsätze obliegenden Pflichten.

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(Unterschrift)

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