DGUV Grundsatz 314-007 - Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte

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Abschnitt 5 - Widerruf der Anerkennung

5.1

Die Anerkennung wird widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten des Sachverständigen nicht gewährleistet ist,

  2. 2.

    die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt wurde

    oder

  3. 3.

    der Sachverständige seine Prüftätigkeit beendet hat.

5.2

Die Anerkennung kann bei Verstößen gegen die dem Sachverständigen nach Abschnitt 3 obliegenden Pflichten widerrufen werden.

5.3

Der Widerruf nach den Abschnitten 5.1 und 5.2 wird schriftlich ausgesprochen und dem Sachverständigen zugestellt.

5.4

Der Sachverständige hat nach Widerruf das Anerkennungsschreiben zurückzugeben. Dasselbe gilt auch bei Verzicht oder bei Beendigung der Prüftätigkeit.