Abschnitt 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung
2.1
Als Sachverständiger für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen kann anerkannt werden, wer
- 1.
eine abgeschlossene Ausbildung
als Diplom-Ingenieur an einer deutschen oder ausländischen Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule,
als graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer Fachhochschule
in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht;
- 2.
mindestens 5 Jahre regelmäßig Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweise (Stabilitätsberechnungen) für schwimmende Geräte erstellt hat und die letzte Erstellung nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. Es sind mindestens 10 Nachweise für möglichst unterschiedliche Geräte vorzulegen;
- 3.
seine Fähigkeit zur Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen der anerkennenden Berufsgenossenschaft nachgewiesen hat;
- 4.
ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und sonstigen Regeln der Technik besitzt;
- 5.
dafür Gewähr bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfung nach den "Grundsätzen für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte" (ZH 1/137) gewissenhaft und zuverlässig durchführt;
- 6.
so gestellt ist, daß er bei der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist
und
- 7.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
2.2
Als Sachverständiger für die praktische Erprobung der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit schwimmender Geräte kann anerkannt werden, wer die Voraussetzungen des Abschnittes 2.1 Nr. 1, 4, 6 und 7 erfüllt, die Gewähr dafür bietet, daß er seinen Aufgaben gewachsen ist und seine Fähigkeit zur praktischen Erprobung schwimmender Geräte der anerkennenden Berufsgenossenschaft nachgewiesen hat.