DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Kentersicherheitsnachweis allgemein

3.2.1

Der Kentersicherheitsnachweis ist im Regelfalle für solche schwimmenden Geräte erforderlich, bei denen in den Ruhe- und Betriebszuständen bedeutende neigende Momente auftreten.

Bedeutende neigende Momente können z. B. durch Windeinflüsse auch bei solchen schwimmenden Geräten hervorgerufen werden, bei denen durch Arbeitseinrichtungen nur vernachlässigbar kleine neigende Momente auftreten.

3.2.2

Der Kentersicherheitsnachweis ist im Regelfalle nach den Ergebnissen eines Krängungsversuches aufzustellen. Dabei muß ein Neigungswinkel zwischen 1° und 3° erreicht werden. Ist das Erreichen dieser Neigungswinkel nicht möglich oder stößt die Durchführung des Krängungsversuches auf unverhältnismäßig große technische oder organisatorische Schwierigkeiten, kann der Kentersicherheitsnachweis aufgrund einer Massen- und Momentenberechnung aufgestellt werden; hierbei muß die Gerätemasse durch einen Tiefgangsnachweis am Gerät kontrolliert werden, wobei die Toleranzgrenze ± 5 % beträgt.

3.2.3

Der Kentersicherheitsnachweis muß mindestens enthalten:

  1. 1.

    maßstabsgerechte Zeichnung des schwimmenden Gerätes mit den wichtigsten Daten,

  2. 2.

    Berechnung der wichtigsten Formwerte der Schwimmkörper,

  3. 3.

    Protokoll über die Durchführung des Krängungsversuches und dessen Auswertung oder die Massen- und Momentenberechnung mit einem Protokoll über die Durchführung des Tiefgangsnachweises,

  4. 4.

    Beschreibung der Ruhe- und Betriebszustände,

  5. 5.

    Massenverteilung mit den Systemschwerpunkten einschließlich der Verbrauchsvorräte und des Ballastes für die Ruhe- und Betriebszustände unter Berücksichtigung der jeweils ungünstigsten Tankfüllungen,

  6. 6.

    Stabilitätsbilanz mit Angabe der auftretenden Neigungswinkel, Tiefgänge und Restfreiborde an den einzelnen Schwimmkörpern.

3.2.4

Wird ein schwimmendes Gerät auf strömenden Gewässern quer zur Strömungsrichtung eingesetzt, können je nach örtlichen Verhältnissen bedeutende krängende Momente auftreten. In diesem Fall ist der Strömungseinfluß in die Stabilitätsbilanz einzubeziehen, wobei die zugrunde gelegte Strömungsgeschwindigkeit, Wassertiefe und Aufstauhöhe infolge der Queranströmung anzugeben sind.

Für die Berechnung des Einflusses der Querströmung wird auf die Untersuchungsergebnisse der Versuchsanstalt für Binnenschiffbau, Klöcknerstraße 77, 47057 Duisburg, verwiesen; siehe hierzu Untersuchungsbericht Nummer 585/II in Verbindung mit Nummer 821/I und II sowie Nummer 756.