Abschnitt 3.1 - 3 Art, Umfang der Nachweise
3.1 Schwimmfähigkeitsnachweis
3.1.1
Der Schwimmfähigkeitsnachweis ist im Regelfalle für solche schwimmenden Geräte ausreichend, bei denen in den Ruhe- und Betriebszuständen nur vernachlässigbar kleine neigende Momente auftreten. Solche Geräte sind z. B. Saugbagger, deren Saugrohre in der Mittellängsebene des Hauptschwimmkörpers angeordnet sind.
3.1.2
Der Schwimmfähigkeitsnachweis muß mindestens enthalten:
- 1.
maßstabsgerechte Zeichnung des schwimmenden Gerätes mit den wichtigsten Daten,
- 2.
Berechnung der wichtigsten Formwerte der Schwimmkörper bei aufrechter Schwimmlage,
- 3.
Beschreibung der örtlichen Verteilung der Verbrauchsvorräte und des Ballastes,
- 4.
Beschreibung der Ruhe- und Betriebszustände,
- 5.
Protokoll über die Ermittlung der Schwimmlage des schwimmenden Gerätes bei einem Ruhe- oder Betriebszustand mit Angabe der dabei auftretenden Tiefgänge und Freiborde an den einzelnen Schwimmkörpern.