DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte

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Abschnitt 3.1 - 3 Art, Umfang der Nachweise
3.1 Schwimmfähigkeitsnachweis

3.1.1

Der Schwimmfähigkeitsnachweis ist im Regelfalle für solche schwimmenden Geräte ausreichend, bei denen in den Ruhe- und Betriebszuständen nur vernachlässigbar kleine neigende Momente auftreten. Solche Geräte sind z. B. Saugbagger, deren Saugrohre in der Mittellängsebene des Hauptschwimmkörpers angeordnet sind.

3.1.2

Der Schwimmfähigkeitsnachweis muß mindestens enthalten:

  1. 1.

    maßstabsgerechte Zeichnung des schwimmenden Gerätes mit den wichtigsten Daten,

  2. 2.

    Berechnung der wichtigsten Formwerte der Schwimmkörper bei aufrechter Schwimmlage,

  3. 3.

    Beschreibung der örtlichen Verteilung der Verbrauchsvorräte und des Ballastes,

  4. 4.

    Beschreibung der Ruhe- und Betriebszustände,

  5. 5.

    Protokoll über die Ermittlung der Schwimmlage des schwimmenden Gerätes bei einem Ruhe- oder Betriebszustand mit Angabe der dabei auftretenden Tiefgänge und Freiborde an den einzelnen Schwimmkörpern.