Abschnitt 1.1 - 1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ruhezustand
Ein schwimmendes Gerät befindet sich im Ruhezustand, wenn
die Arbeitseinrichtungen nicht betrieben werden und entlastet sind,
das Gerät betriebsklar ausgerüstet ist,
gegebenenfalls feste oder flüssige Verbrauchsvorräte
und
notwendige Reserve- und Ersatzteile sich an Bord befinden, z. B. besondere Greifertypen, Reserveeimer bei Eimerkettenbaggern, Kettenlaschen.
Ein besonderer Ruhezustand kann z. B. vorliegen bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen Neigungen auftreten.