DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte

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Abschnitt 1.1 - 1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ruhezustand

Ein schwimmendes Gerät befindet sich im Ruhezustand, wenn

  • die Arbeitseinrichtungen nicht betrieben werden und entlastet sind,

  • das Gerät betriebsklar ausgerüstet ist,

  • gegebenenfalls feste oder flüssige Verbrauchsvorräte

    und

  • notwendige Reserve- und Ersatzteile sich an Bord befinden, z. B. besondere Greifertypen, Reserveeimer bei Eimerkettenbaggern, Kettenlaschen.

Ein besonderer Ruhezustand kann z. B. vorliegen bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen Neigungen auftreten.