DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte

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Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte
(bisher: BGG 957)

(bisher ZH 1/137)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen"

Stand der Vorschrift: April 1985

Vorbemerkung

Nach § 5 Abs. 1 UVV "Schwimmende Geräte" (VBG 40a) hat der Unternehmer die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit schwimmender Geräte nachzuweisen.

Diese Grundsätze sollen zur Vereinheitlichung der Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte beitragen und deren Prüfung erleichtern.

InhaltsübersichtAbschnitt
Begriffsbestimmungen1
Ruhezustand1.1
Betriebszustand1.2
Restfreibord1.3
Örtliche und sachliche Zuständigkeit2
Art, Umfang der Nachweise3
Schwimmfähigkeitsnachweis3.1
Kentersicherheitsnachweis allgemein3.2
Kentersicherheitsnachweis durch praktische Erprobung3.3
Beurteilung und Ergebnis4
Besondere Hinweise für die Ausfertigung des Schwimmfähigkeitsnachweises und des KentersicherheitsnachweisesAnhang