DGUV Grundsatz 309-007 - Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - Vorbemerkung

1.1

Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) dürfen Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung3 durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist (siehe § 2a der BGV D8).

1.2

Winden, Hub- und Zuggeräte, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mindestens den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden nationalen Bestimmungen bei Einhaltung der Mindestvorschriften des Anhanges 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) entsprechen.

1.3

Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion (z. B. Rahmen) sowie Seilblöcke sind durch einen Sachkundigen zu prüfen

  • vor der ersten Inbetriebnahme,

  • nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme,

  • mindestens einmal jährlich (wiederkehrende Prüfung),

    Die Einsatzbedingungen und die betrieblichen Verhältnisse können kürzere Prüfintervalle erforderlich machen.

  • falls außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben können (außerordentliche Prüfung),

    Solche außergewöhnlichen Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein.

  • nach Instandsetzungsarbeiten, die deren Sicherheit beeinträchtigen können.

(siehe § 23 Abs. 1 und 2 der BGV D8 sowie § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 bis 3 der Betriebssicherheitsverordnung)

Winden, Hub- und Zuggeräte sind auch dann zu prüfen, wenn sie in Einrichtungen eingebaut sind.

1.4

Sachkundiger (befähigte Personen nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung) ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig ausgebildeten Monteure der Hersteller- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Fachpersonal.

1.5

Die Prüfungen sind vom Betreiber zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung, wen er als Sachkundigen mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 genügt.

1.6

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken hat der Unternehmer den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln (siehe § 23 Abs. 4 der BGV D8). Erforderlichenfalls ist damit ein Sachverständiger zu beauftragen. Sachverständige nach § 23 BGV D8 (befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung) sind

  • von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen (siehe § 28 der BGV D6),

  • Sachverständige der Technischen Überwachung

  • Beauftragte der Hersteller.

Hersteller bilden für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer, die Bewertung der Geräte und die Festlegung daraus abzuleitender Maßnahmen Personen aus und beauftragen diese.

Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in § 23 Abs. 5 der BGV D8 geregelt.

Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV), die die Richtlinie 98/37/EG - Maschinenrichtlinie - in nationales Recht umsetzt.