DGUV Grundsatz 308-006 - Prüfbuch für kraftbetätigte Tore

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Prüfbuch für kraftbetätigte Tore
(bisher: BGG 950)

(bisher ZH 1/580)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der BGZ

Stand der Vorschrift: Juni 2003

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Grundlagen für die Prüfung von kraftbetätigten Toren

Die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Bau und Ausrüstung von kraftbetätigten Toren sind in europäischen Normen festgelegt, die die allgemeinen Anforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie konkretisieren. Diese sind insbesondere:

DIN EN 12604Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen,
gültig ab 1. November 2000;
DIN EN 12605Tore; Mechanische Aspekte; Prüfverfahren,
gültig ab 1. November 2000;
DIN EN 12453Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen,
gültig ab 1. Juni 2001;
DIN EN 12445Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Prüfverfahren,
gültig ab 1. Juni 2001;
DIN EN 12635Tore; Einbau und Nutzung,
gültig ab 1. November 2002.

Für kraftbetätigte Tore, die vor dem 1. November 2000 bzw. 1. Juni 2001 in Verkehr gebracht worden sind, gelten weiterhin die Festlegungen dieser Richtlinien. In den Normen ist keine Nachrüstung bestehender Anlagen gefordert, die vor den vorstehend genannten Stichtagen bereits in Verkehr gebracht waren.

Die Festlegungen der Richtlinien ZH 1/494 für Betrieb und Prüfung gelten für Toranlagen weiterhin, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung.

Nach Abschnitt 6 der Richtlinien müssen kraftbetätigte Tore vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, von einem Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung ist nicht mit einer Wartung gleichzusetzen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DINNormen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Toren beurteilen kann. Zu diesen Personen zählen z. B. Sachverständige, Fachkräfte der Hersteller-, Liefer- oder Montagefirmen oder einschlägig erfahrene Fachkräfte des Betreibers.

Sachkundige haben ihre Begutachtung objektiv vom Standpunkt der Arbeitssicherheit aus abzugeben, unbeeinflusst von anderen, z. B. wirtschaftlichen Umständen.

Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Der schriftliche Nachweis sollte am Betriebsort der kraftbetätigten Tore zur Einsichtnahme bereit gehalten werden.

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